Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_79/2024 KI-generiert

Federal Court Dismisses Employment Appeal Due to Insufficient Threshold and Substantive Grounds

Geschäftsnummer 4D_79/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Cantonal Court of Valais on April 30, 2024. The case involved a dispute over an employment contract where the complainant had earlier sought the payment of a modest sum from an employer, which had been dismissed by the Labour Court of the Canton of Valais in a ruling on June 15, 2023. The complainant attempted to challenge this dismissal at the Cantonal Court, which also rejected the complaint. Subsequently, the complainant submitted an appeal to the Federal Tribunal, claiming dissatisfaction with the Cantonal Court's decision but failed to allege any principal legal questions, resulting in the Federal Tribunal considering whether to allow the appeal. The tribunal noted that the appeal did not properly address constitutional rights concerns, which limited the scope for further legal action.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Court Dismisses Employment Appeal Due to Insufficient Threshold and Substantive Grounds: The case involved a dispute over an employment contract where the complainant had earlier sought the payment of a modest sum from an employer, which had been dismissed by the Labour Court of the Canton of Valais in a ruling on June 15, 2023. The complainant attempted to challenge this dismissal at the Cantonal Court, which also rejected the complaint. Subsequently, the complainant submitted an appeal to the Federal Tribunal, claiming dissatisfaction with the Cantonal Court's decision but failed to allege any principal legal questions, resulting in the Federal Tribunal considering whether to allow the appeal. The tribunal noted that the appeal did not properly address constitutional rights concerns, which limited the scope for further legal action.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag ZPO-Bestimmung Begründung in der Sache vereinfachtes Verfahren formelle Verfahrenseinstellung Vertragsverletzungsverfahren einzelne Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained under the simplified procedure due to failure to meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The respondent was explicitly denied an award for compensation as no expense was incurred.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_79/2024

Urteil vom 13. Juni 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 30. April 2024 (C3 23 143).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 15. Juni 2023 wies das Arbeitsgericht des Kantons Wallis eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 1'016.10 zuzüglich Zins ab.

Mit Urteil vom 30. April 2024 wies das Kantonsgericht Wallis eine vom Beschwerdeführer gegen den arbeitsgerichtlichen Entscheid vom 15. Juni 2023 erhobene Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 30. April 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2.4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2024 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts Wallis vom 30. April 2024 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann