Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_78/2026 KI-generiert

Debt enforcement (definitive legal opening) — failure to substantiate constitutional violations in appeal for insufficient reasoning.

Geschäftsnummer 4D_78/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (I. Civil Division) dismissed the appellant's appeal in a debt enforcement (Rechtsöffnung) matter for lack of sufficient grounds, upholding the lower court decisions; the appellant bears the court costs of CHF 800 and his request for free legal aid is denied. The appellant had challenged the Cantonal Court of Freiburg's decision confirming definitive debt collection (definitive Rechtsöffnung) granted to the State of Freiburg for CHF 675 plus interest and costs. The Court found the appeal inadmissible under Art. 108 para. 1 lit. b BGG due to inadequate reasoning, and further rejected the appellant's claim of a defective service of the lower court's decision (Art. 44 para. 2 BGG) because he had not shown he lacked timely knowledge of the notification; the request for reinstatement of the deadline (Art. 50 BGG) was moot as the appeal was timely, and the motion for suspensive effect had already been dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 i.V.m, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 50 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debt enforcement (definitive legal opening) — failure to substantiate constitutional violations in appeal for insufficient reasoning: Civil Division) dismissed the appellant's appeal in a debt enforcement (Rechtsöffnung) matter for lack of sufficient grounds, upholding the lower court decisions; the appellant bears the court costs of CHF 800 and his request for free legal aid is denied. The appellant had challenged the Cantonal Court of Freiburg's decision confirming definitive debt collection (definitive Rechtsöffnung) granted to the State of Freiburg for CHF 675 plus interest and costs. The Court found the appeal inadmissible under Art. 108 para. 1 lit. b BGG due to inadequate reasoning, and further rejected the appellant's claim of a defective service of the lower court's decision (Art. 44 para. 2 BGG) because he had not shown he lacked timely knowledge of the notification; the request for reinstatement of the deadline (Art. 50 BGG) was moot as the appeal was timely, and the motion for suspensive effect had already been dismissed.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for dismissing the appeal in a simplified procedure due to insufficient grounds.

Art. 64 BGG

Grounds for rejecting the request for free legal aid due to lack of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the appellant due to the procedural outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_78/2026

Urteil vom 28. Juli 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staat Freiburg,

vertreten durch durch das Bezirksgericht Sense, Tafers,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 31. März 2026

(102 2026 15,18 +49 102 2026 19, 20 + 50).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 16. Januar 2026 erteilte das Zivilgericht des Sensebezirks dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ gegen den Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 675.-- nebst Zins zu 3% seit dem 17. März 2024, für die Betreibungskosten von Fr. 48.20 sowie für die Gerichtskosten von Fr. 150.--.

Mit Urteil vom 31. März 2026 wies das Kantonsgericht Freiburg die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Zivilgericht des Sensebezirks ab.

Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 31. März 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Er ersucht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und um weitere vorsorgliche Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Zudem ersucht er um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, sollte seine Beschwerde verspätet eingereicht worden sein.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2026 wies das Bundesgericht die Gesuche um aufschiebende Wirkung und weitere vorsorgliche Massnahmen ab.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

2. Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer als Einschreiben am 2. April 2026 zur Abholung avisiert und in der Folge bei der Poststelle nicht abgeholt. Das angefochtene Urteil gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und damit als am 9. April 2026 zugestellt. Die Beschwerdeerhebung mit Postaufgabe am 7. Mai 2026 (Art. 48 Abs. 1 BGG) erfolgte somit fristgerecht (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Da die gesetzliche Beschwerdefrist gewahrt wurde, erweist sich das Gesuch um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 50 BGG als gegenstandslos.

Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei die eingeschriebene Postsendung mit dem angefochtenen Urteil nicht zur Abholung avisiert worden. Das Urteil sei erst am 16. April 2026 per A-Post zugestellt worden. Dies sei auf eine "Postzustellproblematik" zurückzuführen, die dokumentiert sei. Wie es sich damit verhält, braucht nicht vertieft zu werden. Der Beschwerdeführer als Adressat der eingeschriebenen Postsendung kann sich nach Trau und Glauben nur dann auf einen Zustellungsfehler berufen, wenn er von der gerichtlichen Sendung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat (Urteile 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024 E. 4.2.3; 5A_268/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.1, mit Hinweis). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer aufgelegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst