Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_78/2019 KI-generiert

Tenant Liability for Ancillary Costs and Early Termination Damages

Geschäftsnummer 4D_78/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A tenant challenged a decision by a local court, which had required him to pay additional costs and damages amounting to CHF 234 and CHF 5,040 respectively, due to the premature termination of a rental agreement. The regional court partially upheld the tenant's appeal, adjusting the damage payment to CHF 3,360 while maintaining the CHF 234 additional costs. Unsatisfied, the tenant further appealed to the Swiss Federal Tribunal. However, the case's value did not meet the threshold for a civil law appeal, nor did it present a legal question of fundamental significance under Swiss law, leading the Federal Tribunal to treat the submission as a subsidiary constitutional complaint. The tenant's allegations of constitutional violations were deemed inadequately substantiated, as he claimed significant evidentiary documents were missing from the regional court's records. Consequently, the Federal Tribunal declined to entertain the appeal, making the tenant responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG; Tenant Liability for Ancillary Costs and Early Termination Damages: The regional court partially upheld the tenant's appeal, adjusting the damage payment to CHF 3,360 while maintaining the CHF 234 additional costs. Unsatisfied, the tenant further appealed to the Swiss Federal Tribunal. However, the case's value did not meet the threshold for a civil law appeal, nor did it present a legal question of fundamental significance under Swiss law, leading the Federal Tribunal to treat the submission as a subsidiary constitutional complaint. The tenant's allegations of constitutional violations were deemed inadequately substantiated, as he claimed significant evidentiary documents were missing from the regional court's records. Consequently, the Federal Tribunal declined to entertain the appeal, making the tenant responsible for the court costs.

Schlagwörter

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Mietvertrag Mieterhaftung Zivilrechtsstreitigkeit Zahlungspflicht vorzeitige Kündigung Gültigkeit der Kündigung unbezahlte Mietkaution

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to insufficient justification (motivational deficiencies of the appeal).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The respondent was denied party compensation as no expenses were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_78/2019

Urteil vom 7. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,

vom 22. Oktober 2019 (ZVE.2019.15 [VZ.2017.40]).

In Erwägung,

dass die Gerichtspräsidentin IV von Lenzburg den Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. Juli 2018 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Nebenkosten in der Höhe von Fr. 234.-- sowie Schadenersatz wegen vorzeitiger Auflösung des Mietverhältnisses von Fr. 5'040.--, je nebst Zins, zu bezahlen, und die Klage der Beschwerdegegnerin im Mehrumfang abwies;

dass das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde am 22. Oktober 2019 teilweise guthiess, den Beschwerdeführer neu verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Beträge von Fr. 234.-- und Fr. 3'360.--, je nebst Zins, zu bezahlen, und die Klage im Übrigen abwies;

dass der Beschwerdegegner gegen den Entscheid des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 mit Eingabe vom 15. Dezember 2019 (Postaufgabe am 16. Dezember 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass der Streitwert im vorliegenden mietrechtlichen Fall den Betrag von Fr. 15'000.-- als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht und auch keiner der Ausnahmefälle nach Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG für eine streitwertunabhängige Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen vorliegt;

dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG nur zulässig ist, wenn sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ; vgl. dazu BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4), was indessen vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird;

dass demnach vorliegend die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist und die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1);

dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die vorliegende Beschwerde den genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt;

dass dies insbesondere auch insoweit gilt, als der Beschwerdeführer unter beliebiger, unzulässiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts wiederholt geltend macht, es lägen "gravierende verfassungswidrige Rechtsverletzungen" vor, weil das Obergericht seinen Entscheid auf eine unvollständige Gerichtsakte gestützt habe, aus der wichtige und entscheidende Beweisurkunden entwendet worden seien;

dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer