Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_78/2017 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 4D_78/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner challenging a decision from the Cantonal Court of Thurgau concerning an employment contract. The petitioner filed a complaint with the Federal Court but failed to pay the required court fee despite being given multiple reminders and deadlines. As a result of this noncompliance, the Federal Court deemed it unable to consider the appeal. The court also decided that the petitioner would bear the court costs associated with this case.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Failure to Pay Cost Advance: The petitioner filed a complaint with the Federal Court but failed to pay the required court fee despite being given multiple reminders and deadlines. As a result of this noncompliance, the Federal Court deemed it unable to consider the appeal. The court also decided that the petitioner would bear the court costs associated with this case.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Hinterlegungsvertrag nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Streitigkeiten aus Verträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted (non-entrée en matière) because the appellant failed to pay the required cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for not entering the appeal due to the lack of payment of the cost deposit, as warned in the procedural order.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the decision (non-admission).

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that the respondent is not awarded compensation because no expense was incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_78/2017

Urteil vom 21. Dezember 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjakob Zellweger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. September 2017 (ZBR.2017.32).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. September 2017 mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2017 aufgefordert wurde, spätestens am 14. November 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;

dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene Adresse in U.________ gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;

dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 20. November 2017 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 5. Dezember 2017 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG );

dass diese Verfügung -ebenfalls als Gerichtsurkunde - an die Adresse des Beschwerdeführers versandt und nach Ablauf der Abholfrist als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass auch diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer