Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_78/2012 KI-generiert

Employer vs. Employee Labor Dispute Appeal

Geschäftsnummer 4D_78/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A dispute arose between a former employer and employee regarding a labor contract, where the employee successfully claimed compensation from the employer in a lower court. The court ruled in favor of the employee, requiring the employer to pay a specified amount. The employer later appealed this decision to a higher court, which upheld the lower court's ruling. Subsequently, the employer sought to challenge these decisions in the Federal Tribunal; however, the challenge did not meet the necessary minimum dispute value for civil appeals related to labor law. Consequently, the Federal Tribunal addressed the submission as a constitutional complaint but found that the required standards for such a complaint were not met, leading to its dismissal. The case concluded with the employer bearing the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 113 i.V.m, Art. 114 BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Employer vs. Employee Labor Dispute Appeal: The court ruled in favor of the employee, requiring the employer to pay a specified amount. The employer later appealed this decision to a higher court, which upheld the lower court's ruling. Subsequently, the employer sought to challenge these decisions in the Federal Tribunal; however, the challenge did not meet the necessary minimum dispute value for civil appeals related to labor law. Consequently, the Federal Tribunal addressed the submission as a constitutional complaint but found that the required standards for such a complaint were not met, leading to its dismissal. The case concluded with the employer bearing the court costs.

Schlagwörter

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Zivilrechtsstreitigkeit verfassungsmässige Anforderung Arbeitskampf Demonstrationsrecht Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten Verzicht auf Lohnansprüche

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entered upon due to a clear failure to meet the reasoning requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_78/2012

Urteil vom 11. Januar 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Juli 2012.

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht Schaffhausen mit Urteil vom 5. Dezember 2011 eine von B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) erhobene Klage zur Hauptsache guthiess und den Beklagten zur Zahlung von Fr. 12'548.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2011 verpflichtete;

dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen eine vom Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Urteil vom 6. Juli 2012 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid vom 5. Dezember 2011 bestätigte;

dass der Beklagte dem Bundesgericht mit Eingabe vom 9. September 2012 erklärte, die Urteile des Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2011 sowie des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Juli 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert für arbeitsrechtliche Streitigkeiten von Fr. 15'000.-- nicht gegeben ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 5. Dezember 2011 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 113 i.V.m. Art. 114 BGG handelt;

dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. September 2012 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann