Debtor's Appeal on Enforcement Dismissed for Insufficient Security and Unsubstantiated Constitutional Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit Entscheid vom 26. September 2024 erteilte das Kantonsgericht Nidwalden dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Nidwalden für Fr. 5'200.-- nebst 5 % Zins seit dem 8. Januar 2024 die definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht Nidwalden. Mit Urteil vom 7. April 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor's Appeal on Enforcement Dismissed for Insufficient Security and Unsubstantiated Constitutional Complaint: Mit Entscheid vom 26. September 2024 erteilte das Kantonsgericht Nidwalden dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Nidwalden für Fr. 5'200.-- nebst 5 % Zins seit dem 8. Januar 2024 die definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht Nidwalden. Mit Urteil vom 7. April 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein.
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KI-generiertUsed because the appeal was dismissed due to insufficient substantiation (lack of reasoned arguments for constitutional rights violations).
Used in conjunction with Art. 108 BGG to dismiss the appeal because the required substantive justification for a constitutional complaint was missing.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless from the outset.
Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Used to deny party compensation to the respondent as they incurred no compensable expense in the Federal Tribunal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_77/2025
Urteil vom 6. Juni 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kanton Nidwalden,
Finanzverwaltung, Bahnhofplatz 3, 6370 Stans,
vertreten durch die Gerichtskasse Nidwalden, Rathausplatz 1, Postfach 1244, 6371 Stans,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 7. April 2025 (BAZ 25 2).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 26. September 2024 erteilte das Kantonsgericht Nidwalden dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Nidwalden für Fr. 5'200.-- nebst 5 % Zins seit dem 8. Januar 2024 die definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht Nidwalden. Mit Urteil vom 7. April 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (
Art. 29 Abs. 1 BGG
;
BGE 149 III 277
E. 3.1 mit Hinweisen).
2.1.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
). Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (
Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG
;
BGE 136 II 489
E. 2.6;
133 III 439
E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).
2.2.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, zumindest offensichtlich nicht hinreichend, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der
Art. 113-119 BGG
offen.
3.
3.1.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (
Art. 116 BGG
). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (
BGE 135 III 232
E. 1.2
;
134 I 83
E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
3.2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 118 Abs. 1 BGG
). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (
Art. 118 Abs. 2 und
Art. 116 BGG
). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (
Art. 97 Abs. 1 BGG
).
Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (
BGE 140 III 86
E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1).
4.
4.1.
Auf die Rügen der Verletzung von einfachem Bundesrecht und kantonalem Recht, kann von vornherein nicht eingetreten werden, da es sich hierbei nicht um die Verletzung verfassungsmässiger Rechte handelt (Erwägung 3.1).
4.2.
Im Übrigen erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers die oben genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er rügt zwar insbesondere eine Verletzung von
Art. 9 BV
,
Art. 29 Abs. 2 BV
und
Art. 6 EMRK
und erklärt, dass der Rechtsöffnungstitel und die "Folge-Verfahren" nichtig seien. Er geht in seiner Eingabe jedoch nicht hinreichend konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid die genannten Bestimmungen verletzt haben soll, als diese auf seine Beschwerde mangels Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht eintrat.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
in Verbindung mit
Art. 117 BGG
).
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (
Art. 68 Abs. 3 BGG
), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.