Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_77/2017 KI-generiert

Employment Dispute Appeal on Contribution Refund and Unfair Dismissal

Geschäftsnummer 4D_77/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this legal case, an individual filed a lawsuit against a partner organization seeking the reimbursement of employee contributions amounting to a specified sum. The respondent countered this with a claim for compensation due to an unjustified dismissal. The initial court ruled in favor of the claimant for the reimbursement, while dismissing the counterclaim. Subsequent appeals led to a series of judgments by higher courts, which upheld the original ruling with some adjustments but did not grant the counterclaim. The appellant's attempts for revisions were rejected by the higher court, leading to further appeals to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal ultimately decided not to address the appeal due to insufficient grounds, emphasizing the need for explicit justification of any claimed constitutional violations.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG; Employment Dispute Appeal on Contribution Refund and Unfair Dismissal: The respondent countered this with a claim for compensation due to an unjustified dismissal. The initial court ruled in favor of the claimant for the reimbursement, while dismissing the counterclaim. Subsequent appeals led to a series of judgments by higher courts, which upheld the original ruling with some adjustments but did not grant the counterclaim. The appellant's attempts for revisions were rejected by the higher court, leading to further appeals to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal ultimately decided not to address the appeal due to insufficient grounds, emphasizing the need for explicit justification of any claimed constitutional violations.

Schlagwörter

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Arbeitsrechtliche Forderung ungerechtfertigte Entlassung Beitragsrückerstattung Arbeitsstreitigkeiten Zivilurteil bestrittene Forderung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule by non-admission because the appeal lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Exception applied to waive the collection of court costs in this specific case.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny the opposing party's claim for compensation as no expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_77/2017

Urteil vom 23. Oktober 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verein B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsrechtliche Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. August 2017 (LH170002-O/U).

In Erwägung,

dass der Beschwerdegegner am 15. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht Winterthur eine Klage gegen den Beschwerdeführer einreichte, mit der er die Rückerstattung von Arbeitnehmerbeiträgen im Betrag von Fr. 7'268.70 forderte;

dass der Beschwerdeführer mit Widerklage beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr. 14'000.-- aus ungerechtfertigter Kündigung zu bezahlen;

dass das Arbeitsgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2014 den Beschwerdeführer verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 7'268.70 nebst Zins sowie die Zahlungsbefehlkosten zu bezahlen und die Widerklage abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer dagegen Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhob, das mit Entscheid vom 27. Oktober 2015 den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Fr. 7'268.70 nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten verpflichtete, seine Widerklage im Umfang von Fr. 5'000.-- guthiess und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zusprach;

dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bundesgericht erhob, das mit Urteil 4A_662/2015 vom 4. Januar 2016 auf die Beschwerde nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2017 das Obergericht um Revision des Urteils vom 27. Oktober 2015 ersuchte;

dass das Obergericht mit Urteil vom 6. März 2017 das Revisionsgesuch abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bundesgericht erhob, das mit Urteil 4A_192/2017 vom 23. Mai 2017 auf die Beschwerde nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer nach einer weiteren Eingabe an das Obergericht am 20. Juni 2017 erneut ein Gesuch um Revision des Urteils vom 27. Oktober 2015 stellte;

dass das Obergericht mit Urteil vom 30. August 2017 das Revisionsgesuch abwies, soweit es darauf eintrat;

dass dieses Urteil dem Beschwerdeführer am 12. September 2017 zugestellt wurde;

dass sich der Beschwerdeführer mit den vom 12. September 2017 und 10. Oktober 2017 datierten Eingaben an den Präsidenten des Obergerichts bzw. an die Verwaltungskommission des Obergerichts wandte;

dass das Obergericht diese Eingaben mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 im Sinne von Art. 48 Abs. 3 BGG an das Bundesgericht weiterleitete;

dass diese Eingaben des Beschwerdeführers durch das Bundesgericht als Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 30. August 2017 entgegen genommen werden;

dass der Streitwert der vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitsache die Grenze von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht;

dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);

dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine solche stellen könnte;

dass unter diesen Umständen die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt ( Art. 113 BGG );

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass sich das Obergericht in seinem Urteil vom 30. August 2017 ausdrücklich mit den im Revisionsgesuch vorgebrachten Argumenten auseinandersetzte und zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer vermöge keinen rechtsgenügenden Revisionsgrund darzutun;

dass der Beschwerdeführer auf diese Begründung keinen hinreichend konkreten Bezug nimmt, geschweige denn nachvollziehbar aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern dem Bundesgericht frei seine eigene Sicht unterbreitet und sich dabei wiederholt gegen das Urteil des Obergerichts vom 27. Oktober 2015 wendet, das nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass mit Blick auf die gegebenen Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger