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4D_76/2026 KI-generiert

4D_76/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4D_76/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Entscheid vom 1. Dezember 2025 verpflichtete das Bezirksgericht Hochdorf die Beschwerdeführerin, innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids den Lagerraum an der U.________strasse in V.________ zu räumen, zu reinigen und zu verlassen sowie dem Beschwerdegegner sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; 4D_76/2026 · Bundesgericht: Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Schlagwörter

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Mieterausweisung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_76/2026

Urteil vom 18. Mai 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. April 2026 (1C 25 57).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2025 verpflichtete das Bezirksgericht Hochdorf die Beschwerdeführerin, innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids den Lagerraum an der U.________strasse in V.________ zu räumen, zu reinigen und zu verlassen sowie dem Beschwerdegegner sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben.

Mit Urteil vom 7. April 2026 wies das Kantonsgericht Luzern eine von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 1. Dezember 2025 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2026 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. April 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Das sinngemäss gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann