Appeal Dismissed for Insufficient Justification in Lease Extension Cost Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute in a tenancy extension procedure between two parties and a cooperative association, where the applicants sought an extension of their rental agreement after it was terminated. The Regional Court denied their request for free legal aid related to this case, which the applicants did not contest. Subsequently, the court required them to pay a deposit for costs, leading one party to appeal to the Cantonal Court, which ultimately dismissed the appeal. The appellant then filed a complaint to the Federal Tribunal, arguing financial hardship as a social assistance recipient and claiming an inability to pay the designated costs. However, the Tribunal found that the appeal did not raise a significant legal question and therefore was inadmissible, emphasizing that the appellant did not adequately demonstrate a violation of constitutional rights in their complaints.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification in Lease Extension Cost Dispute: The Regional Court denied their request for free legal aid related to this case, which the applicants did not contest. Subsequently, the court required them to pay a deposit for costs, leading one party to appeal to the Cantonal Court, which ultimately dismissed the appeal. The appellant then filed a complaint to the Federal Tribunal, arguing financial hardship as a social assistance recipient and claiming an inability to pay the designated costs. However, the Tribunal found that the appeal did not raise a significant legal question and therefore was inadmissible, emphasizing that the appellant did not adequately demonstrate a violation of constitutional rights in their complaints.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to lack of sufficient substantiation (Art. 108 para. 1 lit. b LTF).
Used to forgo the collection of court costs in the Federal Tribunal proceedings.
Used to deny an award of party compensation because the respondent incurred no expenses.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_76/2017
Urteil vom 20. Oktober 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Genossenschaft B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 12. September 2017 (ZK 17 453).
In Erwägung,
dass zwischen C.A.________ und A.A.________ sowie der Beschwerdegegnerin ein Mieterstreckungsverfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland hängig ist, in welchem erstere die Erstreckung des durch die Beschwerdegegnerin per 30. April 2017 gekündigten Mietverhältnisses um sechs Monate beantragten und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten;
dass das Regionalgericht mit Entscheid vom 7. August 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Mieterstreckungsverfahren abwies;
dass dieser Entscheid unangefochten blieb;
dass das Regionalgericht mit Verfügung vom 29. August 2017 feststelle, dass der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege in Rechtskraft erwachsen sei und C.A.________ und A.A.________ Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'600.-- ansetzte;
dass C.A.________ und A.A.________ dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern erhoben, das mit Entscheid vom 12. September 2017 auf die Beschwerde nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 Beschwerde an das Bundesgericht erhob;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts um einen Zwischenentscheid handelt, der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG - von der hier ausser Betracht fallenden alternativen Voraussetzung nach lit. b abgesehen - nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a);
dass der Beschwerdeführer erklärt, dass C.A.________ aus dem Mietobjekt ausgezogen sei und er nun "alleinige[r] Beschwerdeführer" sei und er den Kostenvorschuss nicht bezahlen könne, da er Sozialhilfebezüger sei;
dass nicht beurteilt zu werden braucht, wie es sich diesbezüglich verhält, insb. ob ein rechtsgenüglich dargelegter nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht eingetreten wird (vgl. dazu BGE 142 III 798 E. 2 mit Hinweisen);
dass der Streitwert der vorliegenden mietrechtlichen Streitsache (Erstreckung des Mietverhältnisses um sechs Monate bei einem Mietzins von Fr. 1'536.-- pro Monat) die Grenze von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht;
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);
dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine solche stellen könnte;
dass unter diesen Umständen die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, womit - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts zutreffend ausgewiesen - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt ( Art. 113 BGG );
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );
dass der Beschwerdeführer bloss seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Ausführungen wiederholt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass unter den gegebenen Umständen für das bundesgerichtliche Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger