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4D_76/2016 KI-generiert

Defendant's Appeal Against Cost Allocation Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4D_76/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company initiated legal proceedings against a limited partnership, seeking the payment of a specified amount along with interest and the dismissal of an objection related to ongoing debt collection. Following a hearing, the limited partnership communicated its acceptance of the judgment, which was interpreted by the court as an acknowledgment of the claim, leading to the closure of the case and the imposition of legal costs on the limited partnership. Subsequently, the limited partnership contested the decision regarding the allocation of legal costs, but the appellate court declined to consider the appeal. The limited partnership then sought to challenge the appellate court's ruling in the Federal Tribunal, asserting violations of constitutional rights, though the tribunal found that the submission did not meet necessary legal criteria for further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Defendant's Appeal Against Cost Allocation Dismissed for Lack of Substantiation: Following a hearing, the limited partnership communicated its acceptance of the judgment, which was interpreted by the court as an acknowledgment of the claim, leading to the closure of the case and the imposition of legal costs on the limited partnership. Subsequently, the limited partnership contested the decision regarding the allocation of legal costs, but the appellate court declined to consider the appeal. The limited partnership then sought to challenge the appellate court's ruling in the Federal Tribunal, asserting violations of constitutional rights, though the tribunal found that the submission did not meet necessary legal criteria for further examination.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Streitwert Leitverfahren mangelnder Solvenznachweis Eventualbegehren Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
30'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art.
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
b BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
Art. 116 BGG
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 i.V.m
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m.
Art. 117 BGG
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not admitted because the submission failed to meet the explicit justification requirements for constitutional rights.
Art. 68 Abs. 2 BGG
The opposing party was not awarded party compensation because no expense was incurred in the Federal Tribunal proceedings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission failed to meet the explicit justification requirements for constitutional rights.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided to waive court costs exceptionally under the given circumstances.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The opposing party was not awarded party compensation because no expense was incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_76/2016

Urteil vom 26. Oktober 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Milena Reutlinger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 16. September 2016.

In Erwägung,

dass die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich mit Klage vom 11. November 2015 beantragte, die Kommanditgesellschaft A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) sei zur Zahlung von Fr. 10'123.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. September 2014 zu verpflichten und es sei in der eingeleiteten Betreibung der Rechtsvorschlag in diesem Umfang zu beseitigen;

dass die Beschwerdeführerin dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 30. Juli 2016 innert der ihr für eine allfällige Klageanerkennung angesetzten Frist telefonisch mitteilte, sie werde das Urteil annehmen;

dass das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich diese Erklärung als Klageanerkennung wertete und das Verfahren mit Verfügung vom 12. Juli 2016 als erledigt abschrieb, wobei es die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegte;

dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin gegen die bezirksgerichtliche Regelung der Verfahrenskosten vom 12. Juli 2016 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 16. September 2016 nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass das von der Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen erhobene Revisionsgesuch gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 12. Juli 2016 eine Sistierung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht rechtfertigt;

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2016 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann