Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_76/2014 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4D_76/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning the eviction of a tenant, where the tenant appealed decisions made by a lower court regarding the eviction request put forth by the landlords. The district court had initially ruled in favor of the landlords, and the decision was upheld by the appellate court. Subsequently, the tenant filed a complaint with the Federal Tribunal, which was deemed insufficiently justified regarding the violation of rights. Additionally, the tenant requested free legal assistance, which was also denied due to the perceived lack of merit in the appeal. The court ruled that the tenant would bear the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The district court had initially ruled in favor of the landlords, and the decision was upheld by the appellate court. Subsequently, the tenant filed a complaint with the Federal Tribunal, which was deemed insufficiently justified regarding the violation of rights. Additionally, the tenant requested free legal assistance, which was also denied due to the perceived lack of merit in the appeal. The court ruled that the tenant would bear the costs of the proceedings.

Schlagwörter

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Ausweisung des Mieters Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Mitmieter Verfahrensrechte formelle Verfahrenseinstellung Grundpfandverwertungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the procedural basis for the President's decision in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited to reject the applicant's request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to order the court costs to be borne by the appellant based on the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the respondents are not entitled to party compensation as they incurred no expense in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_76/2014

Urteil vom 30. Oktober 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Raymond Bisang,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,

II. Zivilkammer, vom 10. September 2014.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht, mit Urteil vom 26. August 2014 im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen ein Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerinnen gegen die Beschwerdeführerin guthiess;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 10. September 2014 eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, und das sinngemäss gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. September 2014 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass die Beschwerdeführerin auf Zustellung einer Kostenvorschussverfügung und Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des geforderten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- hin mit Eingabe vom 25. Oktober 2014 erklärte, sie habe momentan keine Möglichkeit den Kostenvorschuss zu leisten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 25. August 2014 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht unter hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass, soweit die Eingabe vom 25. Oktober 2014 als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verstehen ist, dieses Gesuch abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das allfällige Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer