Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_75/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Value and Lack of Substantive Constitutional Argument

Geschäftsnummer 4D_75/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual concerning the revocation of legal aid initially granted for a housing-related legal matter. The district court had granted the legal aid, but later withdrew it, which led the individual to appeal to the higher court. The higher court upheld the withdrawal of legal aid, and the individual subsequently filed a complaint to the federal court, requesting legal aid for this new appeal. The federal court examined the admissibility of the appeal and determined that it did not meet the necessary legal criteria to proceed due to insufficient claim value and lack of significant legal questions, thus classifying the appeal as a constitutional complaint. The individual argued a violation of constitutional rights but failed to substantiate their claims correctly. Consequently, the federal court decided not to proceed with the appeal and waived any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m; Appeal Dismissed for Insufficient Value and Lack of Substantive Constitutional Argument: The district court had granted the legal aid, but later withdrew it, which led the individual to appeal to the higher court. The higher court upheld the withdrawal of legal aid, and the individual subsequently filed a complaint to the federal court, requesting legal aid for this new appeal. The federal court examined the admissibility of the appeal and determined that it did not meet the necessary legal criteria to proceed due to insufficient claim value and lack of significant legal questions, thus classifying the appeal as a constitutional complaint. The individual argued a violation of constitutional rights but failed to substantiate their claims correctly. Consequently, the federal court decided not to proceed with the appeal and waived any court costs.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege neues rechtliches Vorbringen verfassungsmässige Anforderung Streitwert Einrede der Verfassungswidrigkeit Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because it was obviously inadmissible or insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_75/2014

Urteil vom 20. November 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,

4. Kammer ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 28. Juli 2014.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Lenzburg dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. August 2012 die unentgeltliche Rechtspflege für ein mietrechtliches Verfahren erteilte;

dass das Bezirksgericht Lenzburg dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Mai 2014 die unentgeltliche Rechtspflege wiederum entzog;

dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Juli 2014 die vom Beschwerdeführer gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 8. Mai 2014 eingereichte Beschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. September 2014 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anfechten und gleichzeitig um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen will;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen);

dass gegen den Entscheid des Obergerichts eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ) und es davon nur abweichen kann, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei mit einer den vorstehend genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG ), und dass in der Beschwerde darzutun ist, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll ( BGE 133 III 393 E. 3);

dass der Beschwerdeführer zwar einen Verstoss gegen das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) geltend macht, sich dabei aber auf nicht vorinstanzlich festgestellte bzw. neue Tatsachen beruft, ohne darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung im bundesgerichtlichen Verfahren erfüllt sein sollen;

dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt;

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);

dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni