Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_74/2020 KI-generiert

Petitioner Challenging Cost Advance in Fee Dispute Deemed Inadmissible by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 4D_74/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a request for conciliation against a respondent, demanding the return of a deposit or fee of 270 Swiss Francs. The conciliation authority summoned the complainant to a hearing and requested a deposit of 300 Swiss Francs for costs. The complainant appealed against this cost order to the Higher Court of the Canton of Bern, which waived the collection of the deposit and the response from the respondent. The complainant then filed for recusal of the presiding judge, which was dismissed as abusive and inadmissible by the Higher Court. The court also dismissed the main appeal, determining that the case was a matter of assignment, not an employment contract, and therefore not subject to free conciliation. The decision was subsequently challenged at the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Petitioner Challenging Cost Advance in Fee Dispute Deemed Inadmissible by Federal Supreme Court: The conciliation authority summoned the complainant to a hearing and requested a deposit of 300 Swiss Francs for costs. The complainant appealed against this cost order to the Higher Court of the Canton of Bern, which waived the collection of the deposit and the response from the respondent. The complainant then filed for recusal of the presiding judge, which was dismissed as abusive and inadmissible by the Higher Court. The court also dismissed the main appeal, determining that the case was a matter of assignment, not an employment contract, and therefore not subject to free conciliation. The decision was subsequently challenged at the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Auftrag Ausstand Anwaltskosten Kostenvorschussleistung Ausstandsbegehren unentgeltliche Rechtspflege Zwischenentscheid nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 Abs. 1 BGG
92 BGG ), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs.
Art. 92 BGG
Art. 92 BGG ), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
dass Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können, wenn im Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid droht (vgl.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );
Art. 93 BGG
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art.
Art. 93 Abs. 3 BGG
93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 138 III 94 E.
Art. 101 Abs. 3 ZPO
dass im vorliegenden Fall noch keine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Androhung eines Nichteintretens für den Säumnisfall angesetzt wurde;
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Used to declare that the appeal cannot be entertained due to obvious inadmissibility.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to obvious inadmissibility.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the appellant's request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs based on the outcome of the procedure.

Art. 68 BGG

Used to state that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_74/2020

Urteil vom 12. Januar 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. Ronnie Bettler,

c/o Obergericht des Kantons Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Auftrag; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 24. November 2020 (ZK 20 515).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2020 bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch gegen den Beschwerdegegner 1 einreichte, mit dem er in der Sache beantragte, dieser sei zu verpflichten, ihm einen geleisteten Vorschuss bzw. ein Honorar von Fr. 270.-- zurückzuzahlen;

dass die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 4. November 2020 zur Schlichtungsverhandlung vorlud und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- aufforderte;

dass der Beschwerdeführer am 6. November 2020 beim Obergericht des Kantons Bern gegen diese Kostenvorschussverfügung Beschwerde erhob;

dass das Obergericht mit Verfügung vom 12. November 2020 auf die Einholung eines Kostenvorschusses beim Beschwerdeführer und auf die Einholung einer Beschwerdeantwort beim Beschwerdegegner 1 verzichtete;

dass der Beschwerdeführer am 23. November 2020 gegen den Referenten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens, Oberrichter Bettler (Beschwerdegegner 2), ein Ausstandsgesuch stellte und um Durchführung einer Beschwerdeverhandlung ersuchte;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 24. November 2020 in prozessualer Hinsicht auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Bettler nicht eintrat, da es sich offensichtlich als rechtsmissbräuchlich und unzulässig erweise, und den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Beschwerdeverfahren abwies;

dass das Obergericht gleichzeitig die Beschwerde in der Sache selbst mit einlässlicher Begründung als offensichtlich unbegründet abwies, da zwischen dem Beschwerdegegner 1 als Anwalt und dem Beschwerdeführer als Klienten kein Arbeitsvertrag, sondern ein Auftrag bestehe, und es sich demnach vor der Schlichtungsbehörde nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handle, bei der das Schlichtungsverfahren kostenlos sei; die Höhe des von der Schlichtungsbehörde geforderten Kostenvorschusses liege sodann im Rahmen des kantonalen Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) und der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) und sei nicht zu beanstanden;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 26. November 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass mit der Beschwerde an das Obergericht ein erstinstanzlicher Entscheid über die Erhebung eines Kostenvorschusses (Kostenvorschussverfügung) angefochten wurde;

dass es sich bei der Kostenvorschussverfügung um einen Entscheid handelt, der das erstinstanzliche Verfahren nicht abschliesst und der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft, weshalb es sich bei diesem, wie auch beim darüber ergangenen Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz, der vorliegend angefochten ist, um einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (vgl. BGE 139 V 339 E. 3.2, 600 E. 2.1, 604 E. 2.1; Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen);

dass es sich beim angefochtenen Rechtsmittelentscheid nicht schon deshalb um einen den Ausstand betreffenden Entscheid im Sinne von Art. 92 BGG handelt, weil die Vorinstanz im Rahmen ihres Rechtsmittelentscheids ein Ausstandsbegehren gegen einen mit dem Rechtsmittelverfahren befassten Richter behandelte, da es dabei lediglich um die Zulässigkeit der Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Prüfung der gegen die Kostenvorschussverfügung erhobenen Einwände ging;

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG ), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2; vgl. auch für die Kontrolle von Kostenvorschüssen: BGE 142 III 798 E. 2.3.4 S. 807);

dass es dementsprechend der beschwerdeführenden Partei obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegend von vornherein ausser Frage steht, da das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid fällen könnte;

dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 800 f.; 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1);

dass Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können, wenn im Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid droht (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 801; vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b und 2c ; 77 I 42 E. 2);

dass indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die beschwerdeführende Partei, die eine mögliche Verhinderung des Zugangs zum Gericht geltend macht, dartun muss, dass dieser rechtliche Nachteil, nämlich die Säumnisfolge, wirklich droht ( BGE 142 III 798 E. 2.3.4 S. 808);

dass im vorliegenden Fall noch keine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Androhung eines Nichteintretens für den Säumnisfall angesetzt wurde;

dass unabhängig davon nach gefestigter Praxis ein Nachteil rechtlicher Natur in Gestalt der Säumnisfolge des Nichteintretens und der Verhinderung des Zugangs zum Gericht nur droht, wenn die vorschusspflichtige Partei finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen, weshalb sie zur Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen darzutun hat, dass sie nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten ( BGE 142 III 798 E. 2.3.2 S. 805 und E. 2.3.4 S. 807 f. mit zahlreichen Hinweisen);

dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, den von der Erstinstanz geforderten Kostenvorschuss nicht leisten zu können;

dass der Beschwerdeführer zwar noch während der laufenden Frist zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesgericht ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren stellte, darin indessen keinerlei Angaben über seine finanziellen Verhältnisse machte, so dass daraus allenfalls geschlossen werden könnte, er sei nicht in der Lage, den Kostenvorschuss im erstinstanzlichen Verfahren zu leisten;

dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Widmer