Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_74/2019 KI-generiert

Tenancy Eviction Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 4D_74/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A dispute arose between two individuals (the complainants) and a corporation over the termination of a rental lease for a four-room apartment due to the complainants' failure to pay rent. The rental agreement was terminated by the corporation on June 26, 2019, with the eviction set for July 31, 2019. The District Court of Horgen ruled in favor of the corporation, ordering the complainants to vacate the apartment by October 5, 2019, with enforcement measures in place in case of non-compliance. The complainants appealed the decision to the Zurich Upper Court, which dismissed the appeal due to inadequate reasoning. When the case was brought before the Swiss Federal Tribunal, the Tribunal determined it could not entertain the complaint, as it was directed against a non-final cantonal decision.

Legislator-Regeste

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Art. 257d OR, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tenancy Eviction Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The rental agreement was terminated by the corporation on June 26, 2019, with the eviction set for July 31, 2019. The District Court of Horgen ruled in favor of the corporation, ordering the complainants to vacate the apartment by October 5, 2019, with enforcement measures in place in case of non-compliance. The complainants appealed the decision to the Zurich Upper Court, which dismissed the appeal due to inadequate reasoning. When the case was brought before the Swiss Federal Tribunal, the Tribunal determined it could not entertain the complaint, as it was directed against a non-final cantonal decision.

Schlagwörter

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Ausweisung Räumungsbefehl Zahlungsverzug des Mieters Prozessvoraussetzung Erstreckung des Mietverhältnisses Petitionsrecht gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 257d OR
Juni 2019 gestützt auf Art. 257d OR infolge Zahlungsverzugs per 31.
Art. 75 Abs. 1 BGG
dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts ( Art. 75 Abs. 1 BGG );
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Used to justify non-admittance of the appeal because the decision being challenged was not from a final cantonal instance regarding the lower court's ruling.
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to justify non-admittance of the appeal because the appeal brief failed to meet the required grounds for appeal (reasoning requirements).
Art. 68 Abs. 1 BGG
Used to decide that no party compensation is awarded because the respondent incurred no expense.
Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG
Used to decide on the waiver of court fees due to the exceptional circumstances.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify non-admittance of the appeal because the appeal brief failed to meet the required grounds for appeal (reasoning requirements).

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to justify non-admittance of the appeal because the decision being challenged was not from a final cantonal instance regarding the lower court's ruling.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide on the waiver of court fees due to the exceptional circumstances.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to decide that no party compensation is awarded because the respondent incurred no expense.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_74/2019

Urteil vom 27. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Oktober 2019 (LF190063-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin den zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag über eine 4-Zimmerwohnung (EG) an der Strasse U.________ in V.________ mit Formular vom 26. Juni 2019 gestützt auf Art. 257d OR infolge Zahlungsverzugs per 31. Juli 2019 kündigte;

dass das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, die Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. September 2019 auf Gesuch der Beschwerdegegnerin verpflichtete, die Wohnung bis spätestens am 5. Oktober 2019 zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall;

dass das Gericht ferner den Gemeindeammann Horgen anwies, den Entscheid auf Verlangen nach Eintritt der Rechtskaft und nach dem 5. Oktober 2019 zu vollstrecken;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 auf eine von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid des Bezirksgerichts erhobene Berufung nicht eintrat, da diese nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet sei;

dass das Obergericht in einer Eventualbegründung festhielt, die Berufung wäre ohnehin abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde, da diese mit neuen Behauptungen über die Erlaubnis einer ratenweisen Tilgung der Mietzinsausstände seitens der Beschwerdegegnerin begründet werde, ohne dass aufgezeigt werde, weshalb die neuen Behauptungen im Berufungsverfahren zulässig sein sollten, so dass die Behauptungen nicht berücksichtigt werden könnten; ferner habe die Erstinstanz zutreffend ausgeführt, dass eine Erstreckung des Mietverhältnisses im Falle einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausgeschlossen ist;

dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 23. Oktober 2019 mit Eingabe vom 25. November 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;

dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts ( Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass es sich beim Bezirksgericht Horgen nicht um eine solche Instanz handelt, weshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit damit die Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts vom 18. September 2019 verlangt wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführer offensichtlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Beschluss erheben, in denen sie rechtsgenügend darlegen würden, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf ihre Berufung mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführer ebensowenig rechtsgenügend darlegen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrer Eventualbegründung inwiefern verletzt haben soll, wonach die Berufung abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte;

dass die Beschwerdeführer sich vielmehr damit begnügen, ihre Sicht der Dinge sowie ihre schwierige Situation darzulegen, ohne damit rechtsgenügend eine Rechtsverletzung seitens der Vorinstanz aufzuzeigen;

dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie den genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer