Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_74/2017 KI-generiert

Challenge to Labor Settlement Agreement Validity

Geschäftsnummer 4D_74/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a company, contesting a previous settlement agreement that the individual claims is invalid. The individual initially brought the matter before a labor court, but the court declined to consider the case due to the existence of the settlement, which included a clause that seemed to prevent further claims relating to the employment relationship. The individual appealed this decision to a higher court, which upheld the lower court's ruling and dismissed the individual's request for legal aid, citing the lack of merit in the claims. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint with the Supreme Court, seeking to overturn the previous rulings and obtain legal aid, but did not adequately demonstrate violations of constitutional rights or meet the necessary legal requirements for such a complaint. Ultimately, the Supreme Court disregarded the appeal due to its lack of substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 102 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG; Challenge to Labor Settlement Agreement Validity: The individual initially brought the matter before a labor court, but the court declined to consider the case due to the existence of the settlement, which included a clause that seemed to prevent further claims relating to the employment relationship. The individual appealed this decision to a higher court, which upheld the lower court's ruling and dismissed the individual's request for legal aid, citing the lack of merit in the claims. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint with the Supreme Court, seeking to overturn the previous rulings and obtain legal aid, but did not adequately demonstrate violations of constitutional rights or meet the necessary legal requirements for such a complaint. Ultimately, the Supreme Court disregarded the appeal due to its lack of substantiation.

Schlagwörter

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Anfechtung eines Vergleichs Prozesserledigung arbeitsrechtlicher Kompetenzkonflikt Gültigkeit des Vertrages Prozessrecht Kollokationsklage Solidaritätsklausel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admittance (non-entrée en matière) of the appeal due to apparent failure to meet justification requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for gratuitous legal assistance for the federal proceedings due to the hopelessness of the claim.

Art. 66 al. 1 LTF

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_74/2017

Urteil vom 25. Oktober 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anfechtung eines Vergleichs,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. September 2017 (RA170005-O/U).

In Erwägung,

dass das Einzelgericht am Arbeitsgericht Zürich mit Verfügung vom 9. Mai 2017 auf eine vom Beschwerdeführer eingereichte Klage nicht eingetreten ist;

dass das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. September 2017 abgewiesen hat, wobei es sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebt und beantragt, bei der Vorinstanz oder direkt bei der Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme einzuholen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz oder das Arbeitsgericht zurückzuweisen;

dass der Beschwerdeführer auch für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege nachsucht und sinngemäss beanstandet, dass ihm diese im kantonalen Verfahren nicht gewährt worden sei;

dass einer bedürftigen Partei sowohl vor Bundesgericht ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) als auch im kantonalen Verfahren ( Art. 117 lit. b ZPO ) die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt wird, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint;

dass das Bundesgericht eine Vernehmlassung nur einzuholen hat, soweit dies erforderlich ist ( Art. 102 BGG );

dass mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass eine derartige Rüge gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG ausdrücklich vorgebracht und klar und detailliert begründet werden muss ( Art. 117 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334), was voraussetzt, dass der Beschwerdeführer angibt, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substantiiert darlegt, worin die Verletzung besteht ( BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis).

dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid schützte, weil die Parteien über allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin aus dem Arbeitsverhältnis in einem anderen Verfahreneinen Vergleich mit einer Saldoklausel abgeschlossen hatten, die der Geltendmachung derartiger Ansprüche entgegenstehe ( Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO ), und das Arbeitsgericht, soweit die geltend gemachten Ansprüche nicht aus dem Arbeitsverhältnis stammen sollten, sachlich nicht zuständig wäre;

dass der Beschwerdeführer behauptet, er habe den Vergleich vom 28. August 2013 für nichtig erklärt und es handle sich nicht um einen gerichtlichen Vergleich, sondern um einen Vergleich unter Mitwirkung des Gerichts, der von der Beschwerdegegnerin nicht korrekt umgesetzt worden sei;

dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die Akten festgestellt hat, die Beschwerdegegnerin habe den Vergleich erfüllt, und den Beschwerdeführer darauf hinwies, eine Aufhebung des Vergleichs sei nur durch das Gericht im Rahmen der Gutheissung eines Revisionsbegehrens möglich (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO );

dass der Beschwerdeführer sich mit dieser Argumentation nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt, sondern lediglich auf ein sich in den Akten befindliches Revisionsgesuch und Ausstandsbegehren vom 26. November 2013 in einem anderen Verfahren (AH130060-L/U) verweist und behauptet, das Revisionsgesuch sei unter den Teppich gekehrt beziehungsweise widerrechtlich nicht behandelt worden;

dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht rechtsgenüglich aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletzt;

dass er vor dem Hintergrund des geschlossenen Vergleichs auch nicht hinreichend darlegt, inwiefern die Vorinstanz seine verfassungsmässigen Rechte verletzt, wenn sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweist;

dass der Beschwerdeführer Ausführungen zum erstinstanzlichen Entscheid, zu anderen kantonalen Verfahren oder zu Eingaben an das Bundesgericht macht, worauf aber nicht einzugehen ist, da Gegenstand der Verfassungsbeschwerde einzig das angefochtene Urteil des Obergerichts ist;

dass die Beschwerde die Begründungsanforderungen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ) offensichtlich nicht erfüllt, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht mit Blick auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) nicht gewährt werden kann, so dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird;

dass keine Parteientschädigung geschuldet ist, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak