Case Concerning Withdrawal of Conciliation Claim and Appeal Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party initiated a conciliation procedure seeking a monetary claim of 543.93, alongside interest, against another party. After a notice for a conciliation hearing was issued, the claimant opted not to participate, leading to the dismissal of the procedure and the imposition of procedural costs. The claimant appealed this decision, but the appellate court declined to consider it due to insufficient legal reasoning provided. Subsequently, the claimant sought to appeal to the Federal Tribunal, arguing a lack of clarification regarding fundamental legal questions; however, the Federal Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary criteria for consideration and thus did not proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 58 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Case Concerning Withdrawal of Conciliation Claim and Appeal Costs: After a notice for a conciliation hearing was issued, the claimant opted not to participate, leading to the dismissal of the procedure and the imposition of procedural costs. The claimant appealed this decision, but the appellate court declined to consider it due to insufficient legal reasoning provided. Subsequently, the claimant sought to appeal to the Federal Tribunal, arguing a lack of clarification regarding fundamental legal questions; however, the Federal Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary criteria for consideration and thus did not proceed with the case.
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KI-generiertUsed to declare that the Federal Tribunal could not enter upon the appeal due to the appellant failing to meet the reasoning requirements.
Used to decide that court costs shall not be levied due to exceptional circumstances.
Used to decide that the respondent is not awarded costs because no expense was incurred in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_74/2016
Urteil vom 29. November 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verfahrenskosten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 27. September 2016.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsverfahren gegen den Beschwerdegegner einreichen liess und eine Forderung von Fr. 543.93, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2015, geltend machte;
dass der Beschwerdeführer, nachdem die Amtsgerichtspräsidentin die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung auf den 11. August 2016 vorgeladen hatte, mit Eingabe vom 11. Juli 2016 (Postaufgabe) erklärte, sich nicht auf eine Schlichtungsverhandlung einzulassen;
dass die Amtsgerichtspräsidentin das Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 13. Juli 2016 zufolge Rückzugs als erledigt abschrieb und dem Beschwerdeführer die Kosten in der Höhe von Fr. 200.-- auferlegte;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn auf eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung vom 13. Juli 2016 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 27. September 2016 mangels hinreichender Rechtsmittelbegründung nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Voraussetzungen einer mündlichen Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, weshalb dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden kann;
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG );
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);
dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte, und er mit seinem nicht weiter begründeten Vorbringen, es gehe um grundsätzliche Fragen bei Internetkäufen, im Übrigen verkennt, dass die Vorinstanz auf seine Beschwerde gar nicht eingetreten ist und sich kaufrechtliche Fragen daher im vorinstanzlichen Verfahren von vornherein nicht stellen konnten;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2016 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann