Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_74/2007 KI-generiert

Tenant V. Cantonal Court (Mootness Due to Record Correction)

Geschäftsnummer 4D_74/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the eviction of an individual from a garage and storage space, following a decision by a lower court that mandated immediate evacuation. The individual appealed this decision, but the regional court later confirmed that no appeal had been filed against the original ruling. Subsequently, the individual attempted to contest this confirmation by filing a complaint to a higher court, but it was determined that his complaint was rendered moot due to an intervening decision that had implicitly corrected the assertion made by the regional court. Ultimately, the individual's appeal was declared as lacking substance, and no court costs were incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant V. Cantonal Court (Mootness Due to Record Correction): The individual appealed this decision, but the regional court later confirmed that no appeal had been filed against the original ruling. Subsequently, the individual attempted to contest this confirmation by filing a complaint to a higher court, but it was determined that his complaint was rendered moot due to an intervening decision that had implicitly corrected the assertion made by the regional court. Ultimately, the individual's appeal was declared as lacking substance, and no court costs were incurred.

Schlagwörter

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Ausweisung des Mieters Mitmieter anfechtbarer Zwischenentscheid Revision eines Entscheids Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Aufenthaltsbestimmungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_74/2007 /len

Verfügung vom 21. Dezember 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Armin Linder.

Gegenstand

Ausweisung aus einer Mietsache,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 14. November 2007.

in Erwägung,

dass der Präsident der 3. Abteilung des Kreisgerichtes St. Gallen dem Beschwerdeführer und C.________ mit Entscheid vom 9. Oktober 2007 befahl, die Garage und den Lagerraum an der D.________-Strasse sofort zu räumen und zu verlassen;

dass das Kantonsgericht St. Gallen auf Gesuch der Beschwerdegegnerin am 14. November 2007 bestätigte, dass gegen den erwähnten Entscheid vom 9. Oktober 2007 kein Rekurs eingereicht worden sei;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. November 2007 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden konnte, dass er gegen die Bestätigung des Kantonsgerichts vom 14. November 2007 Beschwerde einlegen wollte;

dass das Kantonsgericht St. Gallen das Bundesgericht mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 darauf hinwies, dass in der gleichen Sache am 28. November 2007 ein Entscheid des Einzelrichters für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts ergangen sei, aus dem sich ergebe, dass die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde gegenstandslos geworden sei;

dass aus dem erwähnten Entscheid vom 28. November 2007 hervorgeht, dass der Ausweisungsbefehl vom 9. Oktober 2007 entgegen der Bestätigung des Kantonsgerichts vom 14. November 2007 vom Beschwerdeführer mit Rekurs angefochten worden war;

dass das Obergericht damit die Bestätigung vom 14. November 2007 implizit berichtigt und (explizit im Versandvermerk Seite 8) zurückgenommen hat, womit die vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde gegenstandslos geworden ist;

dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, zum Schreiben des Kantonsgerichts vom 3. Dezember 2007 Stellung zu nehmen, worauf er mit Eingabe vom 16. Dezember 2007 erklärte, an seiner Beschwerde festhalten zu wollen, sich zur massgebenden Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde dagegen nicht äusserte;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin