Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_73/2019 KI-generiert

Lack of Justification for Appeal Regarding Dismissal of Conciliation Procedure

Geschäftsnummer 4D_73/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, acting on behalf of a company, initiated conciliation proceedings at the Zurich justice of the peace for a claim of CHF 4,500 against another company. The proceedings were dismissed because the required advance on costs was not paid within the specified deadline. The individual appealed this decision to the Zurich Upper Court, which dismissed the appeal and imposed court costs of CHF 300. Subsequently, the individual attempted to contest the Upper Court's decision at the Swiss Federal Tribunal; however, the appeal failed to adequately identify any constitutional rights violations by the cantonal court. Additionally, the appeal introduced new claims, which are not permissible at the federal level. As a result, the Federal Tribunal did not proceed with the case and no court costs were levied, noting that the opposition did not incur any expenses warranting compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG, Art. 99 BGG; Lack of Justification for Appeal Regarding Dismissal of Conciliation Procedure: The proceedings were dismissed because the required advance on costs was not paid within the specified deadline. The individual appealed this decision to the Zurich Upper Court, which dismissed the appeal and imposed court costs of CHF 300. Subsequently, the individual attempted to contest the Upper Court's decision at the Swiss Federal Tribunal; however, the appeal failed to adequately identify any constitutional rights violations by the cantonal court. Additionally, the appeal introduced new claims, which are not permissible at the federal level. As a result, the Federal Tribunal did not proceed with the case and no court costs were levied, noting that the opposition did not incur any expenses warranting compensation.

Schlagwörter

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Forderung Einigungsverfahren Rüge verfassungsmässiger Rechte Kostenvorschuss Nichtanhandnahmeverfügung Anfechtung von Zwischenentscheiden Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could not be entertained because the submission failed to meet the required substantiation standards.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided exceptionally not to levy court costs under the given circumstances.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_73/2019

Urteil vom 3. Dezember 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ SA,

Beschwerdegegnerin,

Firma C.________,

Verfahrensbeteiligte,

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Oktober 2019 (RU190055-O/U).

In Erwägung,

dass sich die Beschwerdeführerin am 20. September 2018 namens einer Firma "C.________" an das Friedensrichteramt Zürich 11/12 wandte und ein Schlichtungsverfahren für eine Forderung von Fr. 4'500.-- gegen die Beschwerdegegnerin verlangte;

dass der Friedensrichter das Verfahren mit Verfügung vom 30. Juli 2019 abschrieb, nachdem der verlangte Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht eingegangen war;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Friedensrichteramts Zürich 11/12 vom 30. Juli 2019 erhobene Beschwerde nicht eintrat und ihr die Gerichtskosten von Fr. 300.-- auferlegte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 7. November 2019 sinngemäss erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass die Beschwerdeführerin verschiedene neue Rechtsbegehren, insbesondere Schadenersatzbegehren stellt, was im Beschwerdeverfahren unzulässig ist;

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2019 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann