Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_73/2008 KI-generiert

Cost Allocation Following Successful Appeal and Dismissal of Further Challenges

Geschäftsnummer 4D_73/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the allocation of legal costs following a series of court judgments related to a monetary claim. Initially, a district court ordered one party to pay a substantial sum, which was subsequently reduced by the appellate court upon appeal. The losing party sought to contest the appellate court's decision at the federal level, but their application was deemed inadmissible due to the nature of the claims and the absence of fundamental legal questions. Instead, the application was treated as a subsidiary constitutional complaint, but it failed to meet the necessary legal standards for consideration, leading to non-acceptance of the complaint and the decision to waive court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cost Allocation Following Successful Appeal and Dismissal of Further Challenges: Initially, a district court ordered one party to pay a substantial sum, which was subsequently reduced by the appellate court upon appeal. The losing party sought to contest the appellate court's decision at the federal level, but their application was deemed inadmissible due to the nature of the claims and the absence of fundamental legal questions. Instead, the application was treated as a subsidiary constitutional complaint, but it failed to meet the necessary legal standards for consideration, leading to non-acceptance of the complaint and the decision to waive court costs.

Schlagwörter

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Zivilrechtsstreitigkeit Kostenverlegung Parteianhörung Verletzung von Verfahrensrechten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation (lack of formulation of constitutional violations).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court fees under the given circumstances.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_73/2008 /len

Urteil vom 6. Juni 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter.

Gegenstand

Kostenverlegung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 3. April 2008.

In Erwägung,

dass der Präsident I des Bezirksgerichts Bremgarten den Beschwerdegegner mit Urteil vom 20. März 2007 zur Zahlung von Fr. 13'262.80 nebst 5 % Zins seit 24. April 2006 verpflichtete;

dass der Beschwerdegegner gegen dieses Urteil appellierte und das Obergericht des Kantons Aargau in teilweiser Gutheissung der Appellation den zu zahlenden Betrag mit Urteil vom 10. Dezember 2007 auf Fr. 11'665.50 nebst 5 % Zins seit 24. April 2006 festsetzte;

dass der Beschwerdegegner dieses Urteil mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfocht, das mit Urteil vom 11. März 2008 die Beschwerde guthiess, die Klage abwies und die Sache zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückwies;

dass das Obergericht mit Urteil vom 3. April 2008 Folgendes erkannte:

"1. Die Ziffern 2 und 3 des Urteils des Präsidenten I des Bezirksgerichts Bremgarten vom 20. März 2007 werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

2. Die Gerichtskosten bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'400.--, den Kanzleigebühren von Fr. 110.-- sowie den Auslagen von Fr. 100.-- sowie den Kosten für die Ausfertigung des vollständigen Urteils von Fr. 255.--, insgesamt Fr. 1'865.--, werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteikostenentschädigung in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'684.90 (inkl. Fr. 189.65 MWSt) zu bezahlen.

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'400.--, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 182.--, zusammen Fr. 1'582.--, werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten die obergerichtlichen Parteikosten im gerichtlich festgesetzten Betrag von Fr. 2'754.30 (inkl. Fr. 194.55 MWSt) zu ersetzen."

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 3. April 2008 mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des streitigen Betrages im vorliegenden Fall unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 BGG ) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonalen verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2008, mit der keine einzige Rüge einer Verfassungsverletzung formuliert wird, diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin