Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_72/2025 KI-generiert

Failure to Pay Court Costs Leads to Non-Admission of Appeal in Debt Enforcement Case

Geschäftsnummer 4D_72/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 10. März 2025 (C3 25 6). Mit Entscheid vom 10. März 2025 trat das Kantonsgericht Wallis auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Failure to Pay Court Costs Leads to Non-Admission of Appeal in Debt Enforcement Case: März 2025 (C3 25 6). Mit Entscheid vom 10. März 2025 trat das Kantonsgericht Wallis auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Kostenvorschuss Schuldbetreibung gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Gebührenzahlung ordentliches Konkursverfahren Vollstreckungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used in the dispositive to dismiss the appeal because the required cost advance was not paid.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as an additional basis for refusing to enter upon the appeal, although the main ground was non-payment of costs.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis for the procedural consequence of not paying the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to decide that no compensation is awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_72/2025

Urteil vom 12. Juni 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 10. März 2025 (C3 25 6).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 10. März 2025 trat das Kantonsgericht Wallis auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 8. April 2025 auf, spätestens am 8. Mai 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer reichte darauf hin eine weitere Eingabe ein, zahlte aber den Vorschuss nicht. Da der Kostenvorschuss innerhalb der Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 30. Mai 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG

). Der Beschwerdeführer reichte eine weitere Eingabe ein. Er hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss indessen auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.

3.

Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.