Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_72/2024 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Insufficient Value in Dispute and Unsubstantiated Constitutional Claims

Geschäftsnummer 4D_72/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff filed a complaint against the Canton of Zurich, represented by its Central Collection Office, concerning a definitive legal payment order issued by the District Court of Dietikon in the amount of CHF 190, which also imposed court costs on the complainant. The Zurich High Court dismissed the complaint on April 3, 2024. The plaintiff then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting free legal aid. However, due to the low amount involved, below the required threshold of CHF 30,000, and the absence of a substantial legal question, the Tribunal found the ordinary civil appeal to be inadmissible and only considered a constitutional complaint appropriate under certain conditions. The plaintiff failed to adequately demonstrate any violation of constitutional rights in their submissions to the Federal Tribunal, leading to the non-admissibility of the appeal. Additionally, the Tribunal rejected the request for free legal aid and imposed the court costs on the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Inadmissible Due to Insufficient Value in Dispute and Unsubstantiated Constitutional Claims: The Zurich High Court dismissed the complaint on April 3, 2024. The plaintiff then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting free legal aid. However, due to the low amount involved, below the required threshold of CHF 30,000, and the absence of a substantial legal question, the Tribunal found the ordinary civil appeal to be inadmissible and only considered a constitutional complaint appropriate under certain conditions. The plaintiff failed to adequately demonstrate any violation of constitutional rights in their submissions to the Federal Tribunal, leading to the non-admissibility of the appeal. Additionally, the Tribunal rejected the request for free legal aid and imposed the court costs on the plaintiff.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Streitwert Betreibungsforderung Zivilurteil Anspruch auf rechtliches Gehör Vollstreckungsentscheid verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be heard due to insufficient substantiation.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG to rule on the inexistence of the appeal due to insufficient substantiation regarding constitutional rights.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the petitioner's request for legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny a party compensation because the opposing party incurred no compensable expenses.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_72/2024

Urteil vom 18. Juni 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. April 2024 (RT240037-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 9. Februar 2024 erteilte das Bezirksgericht Dietikon dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 190.-- und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen das Urteil des Obergerichts erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Am 30. Mai 2024 reichte er eine weitere Eingabe ein, worin er unter anderem sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 190.-- und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht.

2.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

3.

3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

4. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er schildert darin bloss seine eigene Sicht der Dinge. Er geht indessen nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG ).

5. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Brugger