Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Argument and Financial Threshold
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA group of tenants challenged a decision that ordered them to vacate a rental property and associated garage space immediately following the enforceability of the November 2021 ruling by the District Court of Lenzburg. The tenants’ appeal was dismissed by the Aargau Cantonal Court in December 2021. Subsequently, they filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the Cantonal Court's decision. Their request to suspend the enforcement of the eviction was denied by the Federal Tribunal, which also determined that their complaint did not meet the necessary requirements for substantiating a constitutional violation, therefore the appeal was inadmissible. No responses were solicited from other parties involved.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Argument and Financial Threshold: The tenants’ appeal was dismissed by the Aargau Cantonal Court in December 2021. Subsequently, they filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the Cantonal Court's decision. Their request to suspend the enforcement of the eviction was denied by the Federal Tribunal, which also determined that their complaint did not meet the necessary requirements for substantiating a constitutional violation, therefore the appeal was inadmissible. No responses were solicited from other parties involved.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient reasoning.
The specific provision under which the court decided to waive the imposition of court costs in this exceptional case.
The basis for denying a party compensation as no costs were incurred by the respondent in the federal court proceedings.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_72/2021
Urteil vom 1. Februar 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
4. D.A.________,
5. E.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Wohnbaugenossenschaft B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Bollmann, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 6. Dezember 2021 (ZSU.2021.236).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg die Beschwerdeführer unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall, das Mietobjekt X.________, U.________ samt dazugehörigem Garagenplatz Nr. xxx in der Tiefgarage sofort nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheids vollständig zu räumen und zu verlassen.
Mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 wies das Obergericht des Kantons Aargau die von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. Oktober 2021 erhobene Berufung ab.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2021 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 wies das Bundesgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).
Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).
3. Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2021 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigen nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2021 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Vielmehr unterbreiten sie dem Bundesgericht in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge, was vor Bundesgericht nicht zulässig ist. Sie erwähnen zwar Art. 10 EMRK und das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV , zeigen eine Verletzung dieser Bestimmungen jedoch nicht hinreichend auf. Die Eingabe vom 10. Dezember 2021 erfüllt damit die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann