Appeal Dismissed for Failure to Submit Reasoned Legal Brief
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Cantonal Court of Aargau, which had previously dismissed the individual's appeal due to the failure to provide a required cost deposit within the stipulated timeframe. The individual subsequently declared their intention to appeal to the Federal Court, asserting that a detailed justification for the appeal would be submitted within the open deadline. However, the Federal Court found that the individual did not present an adequate justification within the required period, leading to the decision not to proceed with the appeal based on lack of supporting arguments.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 43 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Failure to Submit Reasoned Legal Brief: The individual subsequently declared their intention to appeal to the Federal Court, asserting that a detailed justification for the appeal would be submitted within the open deadline. However, the Federal Court found that the individual did not present an adequate justification within the required period, leading to the decision not to proceed with the appeal based on lack of supporting arguments.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to a lack of proper argumentation, as cited in the dispositive.
Used to waive the collection of court fees in this specific instance.
Used to rule that no party compensation is awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_72/2016
Urteil vom 14. November 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, Einzelrichter,
vom 6. September 2016.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. September 2016 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Friedensrichters des Kreises V vom 29. April 2016 mangels Leistung des Kostenvorschusses innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2016 gegenüber dem Bundesgericht erklärte, er erhebe Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts, wobei die "Klagebegründung" innerhalb der offenen Frist zur Beschwerde an das Bundesgericht folge;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist keine Begründung seiner Beschwerde nachgereicht hat, weshalb auf seine Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer