Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_72/2007 KI-generiert

Challenge to Judicial Impartiality Denied Due to Lack of Specific Bias Evidence

Geschäftsnummer 4D_72/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an appeal against a decision made by a district court regarding the dissolution of a simple partnership with a former partner and the appointment of a liquidator. Following this, the individual submitted a request to disqualify the judges involved in the appellate proceeding, citing previous biases in decisions related to him. The relevant commission dismissed this disqualification request, leading the individual to challenge the commission's decision in a higher court. Ultimately, the individual failed to adequately substantiate claims of bias or procedural violations in the appeal to the federal court.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Judicial Impartiality Denied Due to Lack of Specific Bias Evidence: Following this, the individual submitted a request to disqualify the judges involved in the appellate proceeding, citing previous biases in decisions related to him. The relevant commission dismissed this disqualification request, leading the individual to challenge the commission's decision in a higher court. Ultimately, the individual failed to adequately substantiate claims of bias or procedural violations in the appeal to the federal court.

Schlagwörter

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richterliche Unparteilichkeit Verletzung von Verfahrensrechten Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Zulässige Gründe materielle Rechtsfehler Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was denied for failure to meet the substantiation requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs of the proceedings are imposed on the appellant according to the outcome.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_72/2007 /len

Urteil vom 11. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Aargau.

Gegenstand

Ablehnungsbegehren,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des

Kantons Aargau vom 24. Oktober 2007.

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 31. Mai 2006, mit dem eine zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Lebenspartnerin bestehende einfache Gesellschaft aufgelöst und ein Liquidator eingesetzt wurde, Appellation an das Obergericht des Kantons Aargau erhob;

dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2007 ein Ablehnungsbegehren gegen die Richterinnen und Richter einreichte, die an der auf den 23. Oktober 2007 angesetzten Appellationsverhandlung teilnehmen sollten;

dass die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, an welche die Sache zum Entscheid überwiesen wurde, das Ablehnungsbegehren mit Entscheid vom 24. Oktober 2007 abwies;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2007 an das Obergericht des Kantons Aargau erklärt hat, den Entscheid der Verwaltungskommission vom 24. Oktober 2007 mit Beschwerde anzufechten, wobei die Beschwerde vom Obergericht an das Bundesgericht übermittelt wurde;

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass die von ihm abgelehnten Richterinnen und Richter an früheren ihn betreffenden Verfahren mitgewirkt und "nachweislich in willkürlichster Weise" gegen ihn entschieden hätten, weshalb das Obergericht des Kantons Aargau als Ganzes als befangen zu betrachten sei;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass Verstösse gegen materielles Recht wie auch gegen die Verfahrensordnung im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen sind, weshalb sie grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung das Anspruchs auf ein unbefangenes Gericht ( Art. 30 Abs. 1 BV ) herangezogen werden können ( BGE 114 Ia 278 E. 1; 113 Ia 407 E. 2b S. 410; 105 Ib 301 E. 1c);

dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, inwiefern im vorliegenden Fall eine Ausnahme von diesem Grundsatz begründet sein soll (vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 105 Ib 301 E. 1c);

dass der Beschwerdeführer sich vor Bundesgericht erstmals auf eine Erwägung eines ihn betreffenden Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2007 beruft, ohne darzulegen, inwiefern dies im Hinblick auf Art. 105 Abs. 1 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. November 2007 die erwähnten Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann