Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_71/2021 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Non-Suit Dismissed for Insufficient Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 4D_71/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A hospital initiated legal proceedings against an individual, seeking a payment of CHF 839.50 along with interest, reminder fees, and collection costs, and requested the lifting of a legal opposition related to the debt. However, the hospital later withdrew the claim, resulting in the case being dismissed and the court fee of CHF 65 being charged to the hospital. The individual appealed this decision to a higher court, which dismissed the appeal due to a lack of interest worth protecting. The individual then attempted to further appeal to the Swiss Federal Tribunal, but the tribunal found the appeal inadmissible due to insufficient argumentation on constitutional rights violations. The request for free legal aid was also denied.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor's Appeal Against Non-Suit Dismissed for Insufficient Constitutional Complaint: However, the hospital later withdrew the claim, resulting in the case being dismissed and the court fee of CHF 65 being charged to the hospital. The individual appealed this decision to a higher court, which dismissed the appeal due to a lack of interest worth protecting. The individual then attempted to further appeal to the Swiss Federal Tribunal, but the tribunal found the appeal inadmissible due to insufficient argumentation on constitutional rights violations. The request for free legal aid was also denied.

Schlagwörter

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Forderung unentgeltliche Rechtspflege Gläubigerversammlung ordentliches Verfahren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rechtsvorschlag einzelne Grundrechte Widerrufsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs in this exceptional case.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny an award of party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_71/2021

Urteil vom 21. Dezember 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsspital B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. November 2021 (RU210079-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Schlichtungsgesuch vom 23. Juni 2021 machte der Beschwerdegegner beim Friedensrichteramt Winterthur ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin anhängig mit dem Antrag, die Beschwerdeführerin sei zur Zahlung von Fr. 839.50 nebst 5 % Zins seit dem 25. Juni 2020 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 20.-- und Betreibungskosten von Fr. 53.30 zu verpflichten. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ aufzuheben.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 zog der Beschwerdegegner die Klage zurück. Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 wurde das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben. Die Gerichtsgebühr von Fr. 65.-- wurde dem Beschwerdegegner auferlegt.

Mit Beschluss vom 1. November 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Friedensrichteramts vom 29. Juli 2021 erhobene Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses nicht ein.

Mit Eingabe vom 30. November 2021 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2021 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. November 2021 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2021 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Unter den gegebenen Umständen ist jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann