Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_71/2009 KI-generiert

Tenant v. Appellate Court: Admissibility of Nullity Appeal Regarding Rent Court's Legal Instruction

Geschäftsnummer 4D_71/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant sought permission to install a satellite reception system and initially approached a mediation authority which determined that no agreement was reached between the complainant, a tenant, and the opposing party, the landlord. Following this, the complainant filed a lawsuit at the local rental court but was informed that his requests regarding a reduction in rent were new and could not be considered without prior mediation. The complainant then filed an appeal challenging the court's correspondence as a non-appealable legal notice rather than a formal procedural decision. The appellate court dismissed the appeal on the grounds that the letter did not constitute a valid subject for appeal. Subsequently, the complainant filed a constitutional complaint to the Federal Court, seeking to annul the appellate court's ruling and to waive court fees, but was ultimately found to have not met the necessary substantiation requirements for his claims.

Legislator-Regeste

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Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG; Tenant v. Appellate Court: Admissibility of Nullity Appeal Regarding Rent Court's Legal Instruction: Following this, the complainant filed a lawsuit at the local rental court but was informed that his requests regarding a reduction in rent were new and could not be considered without prior mediation. The complainant then filed an appeal challenging the court's correspondence as a non-appealable legal notice rather than a formal procedural decision. The appellate court dismissed the appeal on the grounds that the letter did not constitute a valid subject for appeal. Subsequently, the complainant filed a constitutional complaint to the Federal Court, seeking to annul the appellate court's ruling and to waive court fees, but was ultimately found to have not met the necessary substantiation requirements for his claims.

Schlagwörter

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Rechte des Mieters formelle Nichtigkeit Mietzinsherabsetzung Demonstrationsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG

Applied, together with Art. 117 BGG, to declare the appeal inadmissible based on insufficient reasoning.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to grant an exception and waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_71/2009

Urteil vom 7. Juli 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Enrico Magro.

Gegenstand

Rechtsbelehrung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,

vom 27. März 2009.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer betreffend Bewilligung der Montage einer Satellitenempfangsanlage die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Hinwil anrief und diese mit Beschluss vom 9. Januar 2009 festhielt, zwischen dem Beschwerdeführer als Mieter und der Beschwerdegegnerin als Vermieterin sei keine Einigung zustande gekommen;

dass der Beschwerdeführer mit Klagschrift vom 19. Februar 2009 an das Mietgericht Hinwil gelangte;

dass das Mietgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2009 mitteilte, das in der Eingabe enthaltene Mietzinssenkungsbegehren und das Herabsetzungsbegehren seien soweit ersichtlich neu, weshalb darüber nicht ohne vorangehendes Schlichtungsverfahren befunden werden könne, wobei es dem Beschwerdeführer jedoch freistehe, ein Überweisungsgesuch an die Schlichtungsbehörde zu stellen;

dass der Beschwerdeführer gegen dieses Schreiben Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhob;

dass das Obergericht mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 27. März 2009 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, mit der Begründung, es fehle an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weil es sich beim Schreiben vom 25. Februar 2009 nicht um einen prozessleitenden Entscheid, sondern um eine blosse Rechtsbelehrung handle;

dass der Beschwerdeführer mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde dem Bundesgericht sinngemäss beantragt, den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts aufzuheben, das Schreiben vom 25. Februar 2009 "als de facto prozessleitenden Entscheid" für nichtig zu erklären sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht;

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz, das Schreiben vom 25. Februar 2009 sei kein prozessleitender Entscheid, falsch ist, sondern vielmehr selbst ausführt, der Stellenwert des Schreibens sei unklar, dieses enthalte weder eine Rechtsmittelbelehrung noch einen Verteiler und es sei nicht ersichtlich, ob der entsprechende Prozess gehörig eingeleitet worden sei;

dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe davon ausgehen müssen, es handle sich bei diesem Schreiben um einen prozessleitenden Entscheid unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar ist;

dass das Mietgericht den Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 25. Februar 2009 nur über den Verfahrensverlauf informierte, ihm seine Rechtsauffassung mitteilte und ihm so Gelegenheit einräumte, darauf zu reagieren;

dass das Schreiben das Recht des Beschwerdeführers, einen allfälligen nachfolgenden Entscheid anzufechten, nicht berührt;

dass der Beschwerdeführer in keiner Weise dartut, inwiefern unter diesen Voraussetzungen seine verfassungsmässigen Rechte durch das Schreiben verletzt sein sollen ( Art. 116 BGG );

dass ebenso nicht nachvollziehbar ist, was eine Nichtigkeitserklärung des Schreibens als prozessleitender Entscheid bezwecken soll, zumal die Vorinstanz bereits festhielt, dass es sich dabei nicht um einen prozessleitenden Entscheid handle;

dass die weitschweifigen und kaum verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt den strengen Begründungsanforderungen (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen) in keiner Weise genügen;

dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht fällt ( Art. 64 BGG );

dass aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zusteht, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann