Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_70/2025 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Costs.

Geschäftsnummer 4D_70/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 10. März 2025 (C3 25 20). Mit Entscheid vom 10. März 2025 trat das Kantonsgericht Wallis auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Costs: März 2025 (C3 25 20). Mit Entscheid vom 10. März 2025 trat das Kantonsgericht Wallis auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Kostenvorschuss Fristversäumnis Verzugskosten Kündigungsschutz Beschwerdelegitimation Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed by non-admission in the simplified procedure because the cost deposit was not paid.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Mentioned as an alternative ground for non-admission because the appeal did not meet the reasoning requirements.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the non-admission due to failure to pay the cost deposit after the extension.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny an award of party compensation to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_70/2025

Urteil vom 12. Juni 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Einwohnergemeinde B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 10. März 2025 (C3 25 20).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 10. März 2025 trat das Kantonsgericht Wallis auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 8. April 2025 auf, spätestens am 8. Mai 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer reichte darauf hin eine weitere Eingabe ein, zahlte aber den Vorschuss nicht. Da der Kostenvorschuss innerhalb der Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 30. Mai 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG

). Der Beschwerdeführer reichte eine weitere Eingabe ein. Er hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss indessen auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.

3.

Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.