Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_70/2015 KI-generiert

Plaintiff v. Defendant (Cost Allocation Dispute)

Geschäftsnummer 4D_70/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a legal dispute where one party initiated a lawsuit against another in early 2015, leading to a settlement agreement reached during a court hearing mid-year. Following this, the court issued a decision noting the settlement and outlining the costs incurred by the plaintiff, which were later modified by a higher court in September 2015. The plaintiff then appealed this decision, but the subsequent appeal to the Federal Tribunal was deemed insufficient regarding the required legal justification for claims of constitutional rights violations, resulting in the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG, Art. 118 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff v. Defendant (Cost Allocation Dispute): Following this, the court issued a decision noting the settlement and outlining the costs incurred by the plaintiff, which were later modified by a higher court in September 2015. The plaintiff then appealed this decision, but the subsequent appeal to the Federal Tribunal was deemed insufficient regarding the required legal justification for claims of constitutional rights violations, resulting in the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Forderung Prozesserledigung Kostenverlegung Kostenvorschuss Schadensersatzklage Antisubventionsverfahren Zivilprozess

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision because the submission did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant as per this provision.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The court ruled that no court compensation was to be awarded to the respondent based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_70/2015

Urteil vom 17. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. September 2015.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2015 gegen die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich Klage erhob, woraufhin die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts an der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2015 einen Vergleich schlossen;

dass das Bezirksgericht in der Folge das Verfahren mit Verfügung vom 6. Juli 2015 als durch Vergleich erledigt abschrieb und in Dispositiv-Ziffer 5 vormerkte, dass die Beschwerdeführerin Kosten für Fotokopien in Höhe von Fr. 307.-- zu tragen habe;

dass die Beschwerdeführerin dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Urteil vom 18. September 2015 die Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichts aufhob und vormerkte, dass die Beschwerdeführerin Kosten für Fotokopien in der Höhe von Fr. 190.-- zu tragen habe, und im Übrigen nicht auf ihre Beschwerde eintrat;

dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 Beschwerde erhob;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und hinlänglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid überdies den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht ( Art. 118 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 20. Oktober 2015 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem die Beschwerdeführerin darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche bundesrechtlichen Verfassungsrechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger