Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_70/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Revision Against Cost Ruling Decision

Geschäftsnummer 4D_70/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against a previous decision made by the Court of Appeal of a canton regarding the dismissal of a legality challenge against a cost decision from a local court. The individual sought to have this dismissal overturned through a revision request. Subsequently, the individual attempted to contest the earlier decision of the Court of Appeal, but the court found that the submitted complaint lacked sufficient justification, failing to clearly articulate how the court had violated constitutional rights. Consequently, the court determined that it could not consider the complaint due to inadequate rationale and decided not to impose any court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Revision Against Cost Ruling Decision: The individual sought to have this dismissal overturned through a revision request. Subsequently, the individual attempted to contest the earlier decision of the Court of Appeal, but the court found that the submitted complaint lacked sufficient justification, failing to clearly articulate how the court had violated constitutional rights. Consequently, the court determined that it could not consider the complaint due to inadequate rationale and decided not to impose any court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichteintreten Revision eines Entscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Verfassungsänderung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anspruch auf rechtliches Gehör Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient grounds (lack of proper substantiation).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided to waive the collection of court fees under the given circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_70/2011

Urteil vom 25. Oktober 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

L.________,

Beschwerdeführer,

gegen

M.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Revisionsinstanz, vom 30. September 2010.

In Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 2. Juli 2010 auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Kostenentscheid des Friedensrichteramtes Flühli nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer mit Revisionsbegehren vom 8. Juli 2010 sinngemäss um Aufhebung des Entscheides des Obergerichts vom 2. Juli 2010 ersuchte;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 30. September 2010 auf das Revisionsbegehren nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Obergericht eine vom 30. August 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, dessen Entscheid vom 30. September 2010 mit "Rechtsverweigerungsbeschwerde" anzufechten;

dass das Obergericht die Eingabe am 6. September 2011 an das Bundesgericht weiter leitete;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 30. August 2011 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil zwar eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs sowie willkürliches und rechtswidriges Handeln des Obergerichts behauptet wird, jedoch nicht konkret und in verständlicher Weise auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingegangen und nicht dargelegt wird, inwiefern das Obergericht die entsprechenden Verfassungsbestimmungen verletzt haben soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Revisionsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin