Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_7/2017 KI-generiert

Municipal Landlord v. Tenants (Eviction Appeal)

Geschäftsnummer 4D_7/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding eviction proceedings initiated against tenants of a five-room apartment, following a decision from a lower court mandating their immediate removal and return of the property to the local municipality. The tenants filed an appeal against this decision, which was dismissed by the regional court due to a lack of justification. Subsequently, the tenants submitted a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, particularly failing to adequately address how their rights had been violated by the lower court's ruling. The Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Municipal Landlord v. Tenants (Eviction Appeal): The tenants filed an appeal against this decision, which was dismissed by the regional court due to a lack of justification. Subsequently, the tenants submitted a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, particularly failing to adequately address how their rights had been violated by the lower court's ruling. The Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter Wohnrecht Mietordnung Demonstrationsrecht Mietzinsfestlegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed due to insufficient grounds, citing this article.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to decide that no court fees shall be levied in this instance.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to decide that no compensation for party costs shall be awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_7/2017

Urteil vom 13. Februar 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ortsgemeinde V.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts

St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,

vom 4. Januar 2017.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter des Kreisgerichts Gaster See A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) mit Entscheid vom 17. November 2016 befahl, die 5-Zimmer-Wohnung im 2. Stock an der Strasse U.________ in V.________ unverzüglich zu räumen und der Ortsgemeinde V.________ (Beschwerdegegnerin) in ordnungsgemässem Zustand zu übergeben, unter Androhung der Ersatzvornahme im Säumnisfall;

dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 4. Januar 2017 auf eine von A.A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde "mangels Begründung" nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 7. Februar 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 7. Februar 2017 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführer darin nicht unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegen, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer