Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_7/2015 KI-generiert

Landlord Rent Deposit Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer 4D_7/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the landlords sought the return of a security deposit of CHF 2,190 from the tenant, following a ruling by the Civil Court of Basel-Stadt which mandated the refund. The landlords' subsequent appeal to the Appellate Court was dismissed. They then submitted a complaint to the Federal Tribunal challenging the decision of the Appellate Court, specifically alleging infringement of constitutional rights; however, the Federal Tribunal found that the appeal was inadmissible due to the value of the dispute being below CHF 15,000 and insufficient justification of constitutional rights violations. The Federal Tribunal ultimately determined that the complaint did not meet necessary requirements and chose not to enter into the merits of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Landlord Rent Deposit Appeal Inadmissible: The landlords' subsequent appeal to the Appellate Court was dismissed. They then submitted a complaint to the Federal Tribunal challenging the decision of the Appellate Court, specifically alleging infringement of constitutional rights; however, the Federal Tribunal found that the appeal was inadmissible due to the value of the dispute being below CHF 15,000 and insufficient justification of constitutional rights violations. The Federal Tribunal ultimately determined that the complaint did not meet necessary requirements and chose not to enter into the merits of the case.

Schlagwörter

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Vermieter Recht zur Hinterlegung unbezahlte Mietkaution Streitwert Räumungsbefehl Mitmieter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to declare that the appeal could not be entertained due to failure to meet the requirements for reasoned substantiation.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Applied to impose court costs on the appellants.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to deny an award of compensation to the respondent because no expenses were incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_7/2015

Urteil vom 24. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietzinsdepot,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 2. Dezember 2014.

In Erwägung,

dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt A.A.________ und B.A.________ (Vermieter, Beschwerdeführer) mit Entscheid vom 11. Juli 2014 verurteilte, C.________ (Mieter, Beschwerdegegner) das bar hinterlegte Mietzinsdepot im Betrag von Fr. 2'190.-- zurückzuzahlen;

dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine von den Beschwerdeführern gegen den zivilgerichtlichen Entscheid vom 11. Juli 2014 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. Januar 2015 datierte Eingabe in italienischer Sprache einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 2014 mit Beschwerde anzufechten;

dass das Urteil des Bundesgerichts entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer in der Sprache des angefochtenen Entscheids und nicht auf Italienisch ergeht ( Art. 54 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes von weniger als Fr. 15'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. Januar 2015 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 2014auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreiten, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Beschwerdeführer zwar das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV ) erwähnen, eine Verletzung dieses Grundrechts jedoch nicht hinreichend begründen;

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. Januar 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann