Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_7/2008 KI-generiert

Dismissal of Eviction Appeal for Lack of Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 4D_7/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tenant who was ordered by a lower court to vacate a garage or storage space in a property. The tenant filed a complaint against this order, which was dismissed by the cantonal court, limiting the scope of the appeal to procedural issues regarding the notification of the court's decision. Subsequently, the tenant brought the matter before the federal court, challenging the cantonal court's ruling, but the federal court found the appeal inadmissible due to the nature of the claim and insufficient grounds for a constitutional complaint. As a result, the federal court did not consider the appeal and denied the request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Dismissal of Eviction Appeal for Lack of Constitutional Substantiation: The tenant filed a complaint against this order, which was dismissed by the cantonal court, limiting the scope of the appeal to procedural issues regarding the notification of the court's decision. Subsequently, the tenant brought the matter before the federal court, challenging the cantonal court's ruling, but the federal court found the appeal inadmissible due to the nature of the claim and insufficient grounds for a constitutional complaint. As a result, the federal court did not consider the appeal and denied the request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Räumungsbefehl Fehlen materieller Voraussetzungen fristlose Entlassung Zivilrechtsstreitigkeit materielle Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to insufficient substantiation (mangelnder Begründung).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs under the given circumstances.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_7/2008 /len

Urteil vom 14. Februar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Armin Linder.

Gegenstand

Ausweisung aus einer Mietsache,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse

im Obligationenrecht, vom 28. November 2007.

In Erwägung,

dass der Präsident der 3. Abteilung des Kreisgerichtes St. Gallen dem Beschwerdeführer und C.A.________ mit Entscheid vom 9. Oktober 2007 befahl, die Garage bzw. das Lager im Untergeschoss der Liegenschaft D.________ sofort zu räumen und zurückzugeben;

dass der Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 28. November 2007 den gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers abwies, soweit er darauf eintrat, wobei er in der Begründung des Entscheides festhielt, der Gegenstand des Rekursverfahrens beschränke sich ausschliesslich auf die Frage der Adressierung der vom Kreisgericht verschickten Gerichtsurkunde;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. Januar 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 28. November 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der streitigen Forderung im vorliegenden Fall unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 BGG ) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonalen verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin