Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_69/2021 KI-generiert

Lessee's Appeal in Rental Dispute Rejected for Lack of Jurisdiction and Substantive Justification

Geschäftsnummer 4D_69/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant entered into a settlement with the other party concerning a lease agreement during a mediation session conducted by the district's rental and lease authority on August 20, 2020. The mediation authority considered the case resolved based on their agreement. However, on March 29, 2021, the complainant sought to have this settlement revised, a request which was denied on August 17, 2021. The complainant then filed an appeal with the Aargau Cantonal Court, which refused to consider it due to formal deficiencies in the appeal submission. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on December 8, 2021, challenging the decision of the Aargau Cantonal Court, and submitted further clarifications on December 14 and 20, 2021. No statements from the opposing party were solicited.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Lessee's Appeal in Rental Dispute Rejected for Lack of Jurisdiction and Substantive Justification: The mediation authority considered the case resolved based on their agreement. However, on March 29, 2021, the complainant sought to have this settlement revised, a request which was denied on August 17, 2021. The complainant then filed an appeal with the Aargau Cantonal Court, which refused to consider it due to formal deficiencies in the appeal submission. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on December 8, 2021, challenging the decision of the Aargau Cantonal Court, and submitted further clarifications on December 14 and 20, 2021. No statements from the opposing party were solicited.

Schlagwörter

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Mietvertrag, Vergleich, Revision Leasingnehmer sachliche Unzuständigkeit Streitgegenstand materielle Begründetheit materielle Überprüfung Ausweisung des Mieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not considered because of insufficient reasoning, leading to a decision not to enter upon the merits.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court fees in exceptional circumstances.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny a party indemnity because the opponent incurred no expense in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_69/2021

Urteil vom 5. Januar 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag, Vergleich, Revision,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 8. November 2021 (ZVE.2021.46).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin (als Mieterin) schloss anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 20. August 2020 vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Brugg mit dem Beschwerdegegner (als Vermieter) einen Vergleich. Mit Beschluss vom gleichen Tag schrieb die Schlichtungsbehörde das Verfahren als durch Vereinbarung erledigt ab.

Am 29. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht ein Revisionsgesuch ein, das mit Entscheid vom 17. August 2021 abschlägig behandelt wurde.

Mit Entscheid vom 8. November 2021 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 17. August 2021 erhobene Beschwerde wegen formeller Mängel der Rechtsmitteleingabe nicht ein.

Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. November 2021 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 14. und 20. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht Ergänzungen der Beschwerde ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).

3. Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 8., 14. und 20. Dezember 2021 erfüllen die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. November 2021 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge, was vor Bundesgericht nicht zulässig ist. Die Eingaben vom 8., 14. und 20. Dezember 2021 erfüllen damit die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Unter den gegebenen Umständen ist jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann