Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_69/2019 KI-generiert

Procedural Challenge to Non-Admission of Claim Against Non-Existent Entity

Geschäftsnummer 4D_69/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the complainant sought a declaration of non-existence of a debt. The dispute was initially dismissed by the single judge for Bankruptcy and Debt Enforcement matters in the Zurich District Court as it involved a non-existent company. Subsequently, the Zurich Cantonal Court also did not entertain an appeal from the complainant and imposed a court fee of 500 Swiss francs. The complainant then approached the Swiss Federal Tribunal with a complaint against the Zurich Cantonal Court's decision. However, the complaint was deemed inadequate as it failed to address specific grievances in accordance with procedural requirements, particularly regarding constitutional rights violations, and introduced new claims which are not permissible in appeal proceedings. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG, Art. 99 BGG; Procedural Challenge to Non-Admission of Claim Against Non-Existent Entity: The dispute was initially dismissed by the single judge for Bankruptcy and Debt Enforcement matters in the Zurich District Court as it involved a non-existent company. Subsequently, the Zurich Cantonal Court also did not entertain an appeal from the complainant and imposed a court fee of 500 Swiss francs. The complainant then approached the Swiss Federal Tribunal with a complaint against the Zurich Cantonal Court's decision. However, the complaint was deemed inadequate as it failed to address specific grievances in accordance with procedural requirements, particularly regarding constitutional rights violations, and introduced new claims which are not permissible in appeal proceedings. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld Verfahrensrechte Einrede der Verfassungswidrigkeit Kollokationsklage Eventualbegehren Streitiges Verfahren Widerklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could not be entertained because the appellant failed to meet the required grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs under the given circumstances.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny party compensation because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_69/2019

Urteil vom 3. Dezember 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Firma C.________,

Verfahrensbeteiligte,

Gegenstand

Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Oktober 2019 (PP190038-O/U).

In Erwägung,

dass das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 5. August 2019 auf eine vom Beschwerdegegner erhobene Klage gegen die nicht existierende Firma "C.________" nicht eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde nicht eintrat und ihr die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 7. November 2019 sinngemäss erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass die Beschwerdeführerin verschiedene neue Rechtsbegehren, insbesondere Schadenersatzbegehren stellt, was im Beschwerdeverfahren unzulässig ist;

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2019 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann