Applicants v. Cantonal Court (Legal Aid and Recusal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the applicants approached the District Court with a request for a reduction in rent and for legal aid, while simultaneously challenging the impartiality of specific judges. The District Court denied their request for legal aid and did not address their challenge to the judges' impartiality. The applicants subsequently appealed this decision to the Higher Court of Aargau, which upheld the District Court’s ruling. They then filed a further appeal to the Federal Tribunal, seeking to contest the Higher Court's decision while again requesting legal aid for the proceedings. Ultimately, the Federal Tribunal found that the appeal was inadmissible due to not meeting the required legal thresholds, including the lack of substantial grounds or sufficient legal basis. Furthermore, it decided to waive court costs in line with the circumstances of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m; Applicants v. Cantonal Court (Legal Aid and Recusal): The District Court denied their request for legal aid and did not address their challenge to the judges' impartiality. The applicants subsequently appealed this decision to the Higher Court of Aargau, which upheld the District Court’s ruling. They then filed a further appeal to the Federal Tribunal, seeking to contest the Higher Court's decision while again requesting legal aid for the proceedings. Ultimately, the Federal Tribunal found that the appeal was inadmissible due to not meeting the required legal thresholds, including the lack of substantial grounds or sufficient legal basis. Furthermore, it decided to waive court costs in line with the circumstances of the case.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed as the procedural basis for deciding not to enter upon the appeal (Nichteintreten) due to obvious inadmissibility or insufficient argumentation.
Used to waive the collection of court fees under the given circumstances.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_69/2014
Urteil vom 25. November 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________ ,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege, Ausstand,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 30. Juni 2014.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Zofingen mit Eingabe vom 3. April 2014 ein Mietzinsherabsetzungsbegehren gegen die C.________ SA sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichten und gleichzeitig die Gerichtspräsidenten Sigg, Wullschleger und Jakober wegen Befangenheit ablehnten;
dass das Bezirksgericht Zofingen den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 12. Mai 2014 die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte und auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Juni 2014 die von den Beschwerdeführern gegen die bezirksgerichtliche Verfügung eingereichte Beschwerde abwies;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. September 2014 datierte Eingabe einreichten, aus der sich ergibt, dass sie den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anfechten und gleichzeitig um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen wollen;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen);
dass gegen den Entscheid des Obergerichts eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ) und es davon nur abweichen kann, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei mit einer den vorstehend genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG ), und dass in der Beschwerde darzutun ist, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll ( BGE 133 III 393 E. 3);
dass die Beschwerdeführer zwar diverse Verstösse gegen verfassungsmässige Rechte geltend machen, sich dabei aber auf neue bzw. nicht vorinstanzlich festgestellte Tatsachen berufen, ohne darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung im bundesgerichtlichen Verfahren erfüllt sein sollen;
dass sich die Beschwerdeführer darüber hinaus nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni