Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_68/2025 KI-generiert

Withdrawal of Appeal in Employment Dispute

Geschäftsnummer 4D_68/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 14. März 2025 (C3 25 19). dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 24. März 2025 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 14. März 2025 mit Schreiben vom 8. Mai 2025 zurückgezogen hat;

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG; Withdrawal of Appeal in Employment Dispute: März 2025 (C3 25 19). dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 24. März 2025 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 14. März 2025 mit Schreiben vom 8. Mai 2025 zurückgezogen hat;

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Ausstand Rücktritt vom Vertrag Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ausstandsbegehren Rückzug des Rechtsvorschlags Einstellung des Verfahrens Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The procedure is terminated because the appeal was withdrawn.

Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 BGG

Used to deny compensation to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_68/2025

Verfügung vom 13. Mai 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Ausstand; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 14. März 2025 (C3 25 19).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 24. März 2025 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 14. März 2025 mit Schreiben vom 8. Mai 2025 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (

Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG

);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer