Withdrawal of Appeal in Employment Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 14. März 2025 (C3 25 19). dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 24. März 2025 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 14. März 2025 mit Schreiben vom 8. Mai 2025 zurückgezogen hat;
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG; Withdrawal of Appeal in Employment Dispute: März 2025 (C3 25 19). dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 24. März 2025 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 14. März 2025 mit Schreiben vom 8. Mai 2025 zurückgezogen hat;
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe procedure is terminated because the appeal was withdrawn.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Used to deny compensation to the respondent.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_68/2025
Verfügung vom 13. Mai 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________,
Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Ausstand; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 14. März 2025 (C3 25 19).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 24. März 2025 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 14. März 2025 mit Schreiben vom 8. Mai 2025 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (
Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG
);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer