Tenant Appeal of Possessory Judgment Dismissed for Inadmissible New Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute over the eviction of tenants from a 4.5-room apartment in V.________. The respondent filed an application with the District Court of Bülach on May 25, 2023, seeking the eviction of the appellant and another party. The lower court ruled in favor of the eviction on August 7, 2023, due to the absence of a response from the appellant within the designated period. The appellant appealed this decision, but the Higher Court of the Canton of Zurich dismissed the appeal on November 20, 2023, as the appellant introduced new facts that were inadmissible at the appeal stage per Article 317 of the Swiss Civil Procedure Code. The appellant subsequently attempted to challenge this decision at the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 317 ZPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Appeal of Possessory Judgment Dismissed for Inadmissible New Evidence: The respondent filed an application with the District Court of Bülach on May 25, 2023, seeking the eviction of the appellant and another party. The lower court ruled in favor of the eviction on August 7, 2023, due to the absence of a response from the appellant within the designated period. The appellant appealed this decision, but the Higher Court of the Canton of Zurich dismissed the appeal on November 20, 2023, as the appellant introduced new facts that were inadmissible at the appeal stage per Article 317 of the Swiss Civil Procedure Code. The appellant subsequently attempted to challenge this decision at the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to a lack of sufficient substantiation.
The decision waived the collection of court fees as an exceptional measure.
No party compensation was awarded because the respondent incurred no expense in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_68/2023
Urteil vom 18. Januar 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Merkli,
Beschwerdegegnerin,
C.________,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Mieterausweisung; Rechtsschutz in klaren Fällen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. November 2023 (LF230070-O/U).
Erwägungen:
1. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 25. Mai 2023 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach die Ausweisung der Beschwerdeführerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten aus der 4.5-Zimmer-Wohnung an der U.________strasse in V.________. Nachdem innert der zu diesem Zweck angesetzten und erstreckten Frist weder eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin noch der weiteren Verfahrensbeteiligten eingegangen war, hiess das Einzelgericht das Ausweisungsbegehren mit Urteil vom 7. August 2023 gut.
Eine von der Beschwerdeführerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten dagegen erhobene Berufung wies das Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. November 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt dazu im Wesentlichen fest, bei den Vorbringen, mit denen die Berufungsklägerinnen den Kündigungsgrund bestritten, handle es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die im Berufungsverfahren nach Art. 317 ZPO unzulässig seien und deshalb nicht berücksichtigt werden könnten.
Die Beschwerdeführerin erklärte mit Eingabe vom 24. Dezember 2023 sinngemäss, gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde vorliegend verzichtet.
2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Eingabe offensichtlich keine rechtsgenügend begründete Rügen, mit denen sie unter Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Januar 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer