Tenant Fails to Justify Appeal Against Cost Advance Requirement for Eviction Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA civil tenant faced eviction from a rented apartment following a court ruling that rejected her appeal against the termination of her lease. After the initial ruling by the civil court mandated her to vacate by a specific date, she further challenged this decision at the appellate court. However, the appellate court indicated that her complaint did not meet the necessary formal requirements for consideration and required a monetary deposit to proceed. Subsequently, the tenant sought to contest this appellate ruling, but her submissions lacked sufficient justification and failed to address the court's procedural expectations, leading to a dismissal of her appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenant Fails to Justify Appeal Against Cost Advance Requirement for Eviction Challenge: After the initial ruling by the civil court mandated her to vacate by a specific date, she further challenged this decision at the appellate court. However, the appellate court indicated that her complaint did not meet the necessary formal requirements for consideration and required a monetary deposit to proceed. Subsequently, the tenant sought to contest this appellate ruling, but her submissions lacked sufficient justification and failed to address the court's procedural expectations, leading to a dismissal of her appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient substantiation.
The appellant was ordered to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_68/2009
Urteil vom 8. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Lukas Polivka.
Gegenstand
Mietvertrag,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 21. April 2009.
In Erwägung,
dass die Präsidentin des Zivilgerichts Basel-Stadt die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 11. März 2009 anwies, die beim Beschwerdegegner gemieteten Räumlichkeiten (2-Zimmerwohnung, 2. Stock, unmöbliert, mit Kellerabteil, C.________-Strasse, Basel) bis spätestens 15.04.2009, 12.00 Uhr zu verlassen, und das Begehren der Beschwerdeführerin vom 13.01.2009 betreffend Anfechtung der Kündigung Verfahrensnummer 09/KA-8 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil am 2. April 2009 mit Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt anfocht;
dass das Appellationsgericht am 21. April 2009 folgende Verfügung traf:
"Der Beschwerdeführerin wird mitgeteilt, dass die Beschwerde, wie bereits in der Verfügung vom 9. April 2009 mitgeteilt, den formellen Anforderungen an eine Beschwerde (schriftlich substantiierte Begründung) kaum genügen dürfte. Falls in dieser Sache ein förmlicher Entscheid gewünscht wird, ist bis zum 4. Mai 2009 ein Kostenvorschuss von CHF 500.-- zu bezahlen. Bei Nichtleistung des Kostenvorschusses wird der Fall als erledigt betrachtet."
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht in Luzern eine vom 4. Mai 2009 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, die Verfügung des Appellationsgerichts vom 21. April 2009 mit Beschwerde anzufechten;
dass gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a des Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (SR 173.110.131) die Erste zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Lausanne für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG );
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Hinweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400);
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2009 lediglich erklärt, dass sie gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Beschwerde einreiche und dass die "groben Verfahrensfehler eindeutig aus den diversen Beilagen" hervorgehen würden;
dass ihre Eingabe somit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin