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4D_67/2026 KI-generiert

4D_67/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4D_67/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil vom 11. März 2025 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner eingereichte Klage ab. Mit Urteil vom 10. März 2026 wies das Kantonsgericht Schwyz eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 11. März 2025 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; 4D_67/2026 · Bundesgericht: Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Unter den gegebenen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG).

Schlagwörter

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Ausweisung des Pächters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_67/2026

Urteil vom 6. Mai 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Josef Rütter,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausweisung des Pächters,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 10. März 2026 (ZK1 2025 20).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 11. März 2025 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner eingereichte Klage ab.

Mit Urteil vom 10. März 2026 wies das Kantonsgericht Schwyz eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 11. März 2025 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 11. April 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. März 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Unter den gegebenen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG).

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. April 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Der Beschwerdeführer erhebt keine hinreichend begründete Verfassungsrüge.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann