Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_67/2025 KI-generiert

Creditor vs. Debtor: Unfounded Debt Collection and Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 4D_67/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Die Beschwerdegegnerin vermietete Räumlichkeiten an die C.________ AG. Die Beschwerdeführerin war bei der C.________ AG angestellt und stellte ihrer Arbeitgeberin - nach eigenen Angaben - ein ihr gehörendes USM Haller Regal als Leihgabe zur Verfügung. Das Mietverhältnis wurde aufgrund von Mietzinsausständen per Ende Juni 2022 durch die Beschwerdegegnerin gekündigt. Über die C.________ AG wurde der Konkurs eröffnet, welcher am 7. November 2022 mangels Aktiven eingestellt wurde. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin die ehemals an die C.________ AG vermietete Garage am 7. November 2022 durch ein Räumungsteam räumen. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass die Beschwerdegegnerin dadurch zu Unrecht in den Besitz des USM Haller Regals gekommen sei, welches sich in den Räumlichkeiten der C.________ AG befunden habe.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG; Creditor vs. Debtor: Unfounded Debt Collection and Appeal Dismissal: Die Beschwerdeführerin war bei der C.________ AG angestellt und stellte ihrer Arbeitgeberin - nach eigenen Angaben - ein ihr gehörendes USM Haller Regal als Leihgabe zur Verfügung. Das Mietverhältnis wurde aufgrund von Mietzinsausständen per Ende Juni 2022 durch die Beschwerdegegnerin gekündigt. Über die C.________ AG wurde der Konkurs eröffnet, welcher am 7. November 2022 mangels Aktiven eingestellt wurde. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin die ehemals an die C.________ AG vermietete Garage am 7. November 2022 durch ein Räumungsteam räumen. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass die Beschwerdegegnerin dadurch zu Unrecht in den Besitz des USM Haller Regals gekommen sei, welches sich in den Räumlichkeiten der C.________ AG befunden habe.

Schlagwörter

KI-generiert
Aberkennungsklage Inkasso Gläubigerversammlung Schadensersatzklage Kündigung wegen Diebstahls Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht negative Feststellungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used twice to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation of the constitutional complaints.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant according to the outcome of the case.

Art. 68 BGG

Used as the basis for not awarding the respondent party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_67/2025

Urteil vom 9. April 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aberkennungsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden

vom 17. Februar 2025 (ERZ 24 55).

Erwägungen:

1.

1.1.

Die Beschwerdegegnerin vermietete Räumlichkeiten an die C.________ AG. Die Beschwerdeführerin war bei der C.________ AG angestellt und stellte ihrer Arbeitgeberin - nach eigenen Angaben - ein ihr gehörendes USM Haller Regal als Leihgabe zur Verfügung. Das Mietverhältnis wurde aufgrund von Mietzinsausständen per Ende Juni 2022 durch die Beschwerdegegnerin gekündigt. Über die C.________ AG wurde der Konkurs eröffnet, welcher am 7. November 2022 mangels Aktiven eingestellt wurde. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin die ehemals an die C.________ AG vermietete Garage am 7. November 2022 durch ein Räumungsteam räumen. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass die Beschwerdegegnerin dadurch zu Unrecht in den Besitz des USM Haller Regals gekommen sei, welches sich in den Räumlichkeiten der C.________ AG befunden habe.

1.2.

Mit Zahlungsbefehl vom 6. März 2023 forderte die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin "Schadenersatz wegen Diebstahl/ Verkauf des USM Haller Regals" in Höhe von Fr. 2'499.00 nebst Zins zu 5% seit 5. November 2022. Ausserdem verlangte sie Fr. 150.00 nebst Zins zu 5% seit 9. November 2022, weil ein Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdegegnerin sie am 9. November 2022 als "Göre" beschimpft haben soll.

Die Beschwerdegegnerin erhob daraufhin beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eine negative Feststellungsklage. Mit Urteil vom 6. September 2024 stellte die Einzelrichterin am Kantonsgericht fest, dass die mit dem Zahlungsbefehl in Betreibung gesetzten Forderungen nicht bestünden, und wies das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland an, die Betreibung aufzuheben.

Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies der Einzelrichter am Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 17. Februar 2025 ab, soweit er darauf eintrat.

1.3.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 23. März 2025 (Postaufgabe am 24. März 2025) beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Vorliegend ist keiner der Ausnahmefälle nach

Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG

für eine streitwertunabhängige Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen gegeben. Die Höhe des Streitwerts beläuft sich unbestrittenermassen auf weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen nach

Art. 72 ff. BGG

ist angesichts dieser Höhe des Streitwerts unzulässig (

Art. 74 Abs. 1 lit. a und

Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG

).

Die Beschwerdeführerin erhob demnach richtigerweise eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Allerdings macht sie geltend, es würden sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, was nach

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen begründen könnte. Sie legt indessen nicht in einer den Anforderungen von

Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

genügenden Weise dar, dass die von ihr aufgeworfenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

wären (vgl.

BGE 144 III 164

E. 1 mit Hinweisen).

Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der

Art. 113 ff. BGG

zu behandeln.

3.

3.1.

In einer Verfassungsbeschwerde muss dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert und klar zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 117 BGG

).

3.2.

Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 118 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von

Art. 116 BGG

beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was der Beschwerdeführer mit einer den genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (sog. Sachverhaltsrüge; Art. 117 in Verbindung mit

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 136 I 332

E. 2.2;

133 III 439

E. 3.2 S. 445 mit Hinweis).

4. Die Vorinstanz trat auf die kantonale Beschwerde grösstenteils nicht ein, weil die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genüge.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe vom 23./24. März 2025 offensichtlich nicht hinreichend mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dar, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf auf ihre Beschwerde grösstenteils nicht eintrat, sondern legt bloss ihren Standpunkt in der Sache selbst dar. Die Beschwerde ist insoweit offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

5. Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren u.a. geltend, die Unterschrift im angefochtenen Urteil der Erstinstanz sei unleserlich, weshalb das Urteil als unzulässig und nichtig zu betrachten sei. Die Vorinstanz wies diese Rüge mit einlässlicher Begründung ab.

Auch mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander und legt nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dar, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie die Beschwerde in diesem Punkt gestützt auf diese Erwägungen abwies. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich offensichtlich nicht genügend begründet, weshalb auf diese auch insoweit nicht eingetreten werden kann (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

6. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (

Art. 68 BGG

).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer