Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_67/2016 KI-generiert

Appellant Fails to Substantiate Constitutional Violations in Appeal Regarding Advance Cost Deposit

Geschäftsnummer 4D_67/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil dispute in which the appellant sought redress regarding a court order issued by the Cantonal Court, requiring a payment of a deposit. The appellant had requested an extension to make this payment, which was denied by the court. Following this, the appellant filed appeals against the two court rulings, one regarding the deposit payment and another concerning a subsequent request for installment payments. The Federal Tribunal ultimately found that the appeals did not satisfy the necessary legal standards for consideration, leading to a dismissal of the complaints and the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appellant Fails to Substantiate Constitutional Violations in Appeal Regarding Advance Cost Deposit: The appellant had requested an extension to make this payment, which was denied by the court. Following this, the appellant filed appeals against the two court rulings, one regarding the deposit payment and another concerning a subsequent request for installment payments. The Federal Tribunal ultimately found that the appeals did not satisfy the necessary legal standards for consideration, leading to a dismissal of the complaints and the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Leistung des Kostenvorschusses Streitwert Vorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeals cannot be entertained due to manifest failure to meet the pleading requirements for the Federal Supreme Court.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_67/2016; 4D_73/2016

Urteil vom 28. November 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Beschwerden gegen die Verfügungen des

Kantonsgerichts Schwyz vom 22. August 2016

und vom 7. September 2016.

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht Schwyz A.________ (Beschwerdeführer) in einem Beschwerdeverfahren betreffend Forderung aus Auftrag am 22. August 2016 eine Nachfrist bis am 6. September 2016 ansetzte, um den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, unter Hinweis, im Unterlassungsfall werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten;

dass A.________ am 4. September 2016 ein Gesuch um Ratenzahlung stellte, welches das Kantonsgericht mit Verfügung vom 7. September 2016 abwies;

dass A.________ mit Eingabe an das Bundesgericht vom 25. September 2016 erklärte, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. August 2016 mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten (Verfahren 4D_67/2016);

dass A.________ mit Eingabe an das Bundesgericht vom 11. Oktober 2016 erklärte, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. September 2016 mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten (Verfahren 4D_73/2016);

dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;

dass die beiden angefochtenen Verfügungen die gleiche Streitsache betreffen, weshalb die Verfahren 4D_67/2016 und 4D_73/2016 - wie vom Beschwerdeführer beantragt - zu vereinigen sind;

dass der von der Vorinstanz auf Fr. 6'053.10 bezifferte Streitwert der Angelegenheit den Mindestbetrag gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht und auch kein Ausnahmefall gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b und c BGG vorliegt;

dass sich ferner offensichtlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt und sich eine solche entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht aus dessen Behauptung ergibt, die Vorinstanz habe ihm das Nichteintreten auf das Rechtsmittel angedroht, ohne ihn auf die Möglichkeit der Ratenzahlung hinzuweisen;

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. September 2016 und vom 11. Oktober 2016 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerden im Sinne der Art. 113-119 BGG zu behandeln sind;

dass mit der Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die beschwerdeführende Partei, die eine Verletzung des Willkürverbots geltend macht, sich in diesem Sinne nicht damit begnügen darf, zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, sondern vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen hat, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist ( BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352);

dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, des Willkürverbots, seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie von Treu und Glauben beanstandet, jedoch nicht mit hinreichender Begründung dartut, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Verfügungen vom 22. August 2016 und vom 7. September 2016 gegen diese Grundsätze verstossen haben soll;

dass der Beschwerdeführer wohl ausführt, die Vorinstanz habe "die Möglichkeit der Ratenzahlung verschwiegen", aber nicht nachvollziehbar aufzeigt, inwiefern sich dieser angebliche Mangel auf die beiden angefochtenen Verfügungen ausgewirkt haben soll, zumal der Beschwerdeführer am 4. September 2016 gerade ein solches Gesuch um Ratenzahlung gestellt hat, dieses aber mit der Verfügung vom 7. September 2016 unter anderem mangels genügender Begründung abgewiesen wurde;

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. September 2016 und vom 11. Oktober 2016 damit die erwähnten Begründungsanforderungen des bundesgerichtlichen Verfahrens offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerden in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass bei diesem Ausgang der Verfahren die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;

erkennt die Präsidentin:

1. Die Verfahren 4D_67/2016 und 4D_73/2016 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz