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4D_67/2015 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Inadequate Constitutional Substantiation in Legal Aid Case

Geschäftsnummer 4D_67/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought legal aid, specifically requesting free legal assistance and the appointment of a legal representative, which was denied by a lower court. The individual appealed this decision to a higher court, which upheld the initial ruling. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, contesting the higher court's decision. However, the Federal Tribunal deemed that the appeal did not meet the necessary legal criteria for a civil appeal due to the value in dispute and identified that substantive constitutional grievances were not presented, thus reclassifying the appeal as a constitutional complaint. The Tribunal ultimately chose not to enter into the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Dismissal of Appeal for Inadequate Constitutional Substantiation in Legal Aid Case: The individual appealed this decision to a higher court, which upheld the initial ruling. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, contesting the higher court's decision. However, the Federal Tribunal deemed that the appeal did not meet the necessary legal criteria for a civil appeal due to the value in dispute and identified that substantive constitutional grievances were not presented, thus reclassifying the appeal as a constitutional complaint. The Tribunal ultimately chose not to enter into the matter.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Zivilrechtsstreitigkeit Bestellung eines Rechtsbeistands Einrede der Verfassungswidrigkeit Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission failed to meet the required grounds for appeal (lack of substantiation).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny an award of party compensation to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_67/2015

Urteil vom 11. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2015.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Kreuzlingen das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Entscheid vom 28. Juli 2015 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 28. Juli 2015 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. September 2015 abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2015 mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2015 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2015auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird;

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann