Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_67/2013 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance Upheld; Constitutional Complaint Lacking Substantiated Claim.

Geschäftsnummer 4D_67/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party sought a stay of a claims process against another party, which was denied by a district court. The appellant then appealed this decision to a higher court, which did not consider the appeal due to the failure to pay the required advance costs. Subsequently, the appellant filed a constitutional complaint to the federal tribunal, challenging the higher court's decision. However, the tribunal found that the appeal did not fulfill the necessary conditions for substantive consideration and ultimately decided not to hear the complaint, citing insufficient grounds for constitutional grievances. As a result, no legal costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance Upheld; Constitutional Complaint Lacking Substantiated Claim: The appellant then appealed this decision to a higher court, which did not consider the appeal due to the failure to pay the required advance costs. Subsequently, the appellant filed a constitutional complaint to the federal tribunal, challenging the higher court's decision. However, the tribunal found that the appeal did not fulfill the necessary conditions for substantive consideration and ultimately decided not to hear the complaint, citing insufficient grounds for constitutional grievances. As a result, no legal costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Inkasso Zivilrechtsstreitigkeit Verpflichtung zur Geldzahlung Vorschuss ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because it lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_67/2013

Urteil vom 13. November 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 20. August 2013.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Uster das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Forderungsprozesses gegen die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Mai 2013 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich auf die vom Beschwerdeführer dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 20. August 2013 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. September 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde anfechten will;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);

dass gegen den Entscheid des Obergerichts eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);

dass der Beschwerdeführer keine auch nur im Ansatz substanziierte Verfassungsrüge vorträgt;

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);

dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni