Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_67/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Eviction Appeal Due to Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 4D_67/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding an eviction order against an individual, who was required to vacate a three-room apartment and hand it over to the opposing parties. The individual appealed this decision to the Cantonal Court of Zurich, but the court dismissed the appeal for lack of sufficient reasoning. The individual subsequently brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, but the court found that the appeal did not adequately address or argue against the previous decisions, leading to the conclusion that it could not be entertained. Consequently, the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Eviction Appeal Due to Insufficient Reasoning: The individual appealed this decision to the Cantonal Court of Zurich, but the court dismissed the appeal for lack of sufficient reasoning. The individual subsequently brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, but the court found that the appeal did not adequately address or argue against the previous decisions, leading to the conclusion that it could not be entertained. Consequently, the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausweisungsverfahren Wohnungsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rückzug des Rechtsbegehrens anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The decision to not enter the appeal was made by the single judge under this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the dispositive to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 68 Abs. 1 BGG

This article was cited in the dispositive concerning the determination of compensation for the respondents (finding none).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_67/2012

Urteil vom 10. September 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B. und C. X.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Juni 2012.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass das Einzelgericht summarisches Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur den Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Juni 2012 verpflichtete, die 3-Zimmerwohnung im Erdgeschoss rechts an der Y.________strasse in Z.________ samt Nebenräumen unverzüglich zu räumen und den Beschwerdegegnern ordnungsgemäss zu übergeben;

dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juni 2012 nicht eintrat, weil es an einer rechtsgenügenden Begründung der Beschwerde fehle;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit einer undatierten Eingabe (Eingang beim Bundesgericht am 13. Juli 2012) Beschwerde erhob;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen würde, sondern bloss seine Sicht der Dinge darlegt, wie er sie bereits bei der Vorinstanz vorgetragen hat;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann;

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer