Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_66/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 4D_66/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Mit Entscheid vom 12. Februar 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 25. März 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 27. März 2025 auf, spätestens am 11. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer zusätzlich aufgefordert, die von ihm eingereichte Beschwerdeschrift handschriftlich zu unterzeichnen. Mit der vom 7. April 2025 datierten Eingabe kam der Beschwerdeführer letzterer Aufforderung nach. Der Kostenvorschuss blieb hingegen unbezahlt. Am 5. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer daher eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 20. Mai 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Cost Advance: Mit Entscheid vom 12. Februar 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 25. März 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 27. März 2025 auf, spätestens am 11. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer zusätzlich aufgefordert, die von ihm eingereichte Beschwerdeschrift handschriftlich zu unterzeichnen. Mit der vom 7. April 2025 datierten Eingabe kam der Beschwerdeführer letzterer Aufforderung nach. Der Kostenvorschuss blieb hingegen unbezahlt. Am 5. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer daher eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 20. Mai 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Schlagwörter

KI-generiert
Definitive Rechtsöffnung, Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht geleisteter Kostenvorschuss Betreibungsforderung Vorschuss Vollstreckungsentscheid vereinfachtes Verfahren Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because the cost advance was not paid.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as an additional reason for non-entry into the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the non-entry into the appeal due to the failure to pay the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited regarding the non-award of compensation to the respondent.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_66/2025

Urteil vom 6. Juni 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kanton Aargau,

vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung, Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 12. Februar 2025 (ZSU.2024.306).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 12. Februar 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 25. März 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 27. März 2025 auf, spätestens am 11. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer zusätzlich aufgefordert, die von ihm eingereichte Beschwerdeschrift handschriftlich zu unterzeichnen. Mit der vom 7. April 2025 datierten Eingabe kam der Beschwerdeführer letzterer Aufforderung nach. Der Kostenvorschuss blieb hingegen unbezahlt. Am 5. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer daher eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 20. Mai 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG

). Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit einer weiteren Eingabe vom 18. Mai 2025. Er hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss aber auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

(androhungsgemäss) gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

nicht einzutreten.

3. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von

Art. 42 Abs. 2 BGG

offensichtlich nicht genügt.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.