Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_66/2019 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Insufficient Grounds and Amount in Dispute

Geschäftsnummer 4D_66/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff filed a claim for CHF 5,126.60 against a defendant company at the District Court Affoltern. The court required the plaintiff to submit a lawsuit authorization within ten days or face dismissal of the case. Unable to comply, the plaintiff requested the lawsuit be considered "not received," leading to the court dismissing the case as withdrawn and charging a fee of CHF 150 to the plaintiff. The plaintiff appealed to the Zurich Higher Court, which upheld the lower court's decision. Subsequently, the plaintiff attempted to challenge this verdict at the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was dismissed as the plaintiff did not demonstrate a substantial constitutional question or rights violations compelling enough to overturn the previous decision.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Inadmissibility of Appeal Due to Insufficient Grounds and Amount in Dispute: The court required the plaintiff to submit a lawsuit authorization within ten days or face dismissal of the case. Unable to comply, the plaintiff requested the lawsuit be considered "not received," leading to the court dismissing the case as withdrawn and charging a fee of CHF 150 to the plaintiff. The plaintiff appealed to the Zurich Higher Court, which upheld the lower court's decision. Subsequently, the plaintiff attempted to challenge this verdict at the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was dismissed as the plaintiff did not demonstrate a substantial constitutional question or rights violations compelling enough to overturn the previous decision.

Schlagwörter

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Forderung, Abschreibung des Verfahrens Anspruch auf ein faires Verfahren Grundrechte gesetzliche Voraussetzungen Willkürverbot Streitgegenstand Widerrufsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny the respondent compensation for party costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_66/2019

Urteil vom 9. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung, Abschreibung des Verfahrens,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. September 2019 (PP190033-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2019 beim Bezirksgericht Affoltern eine Forderungsklage über insgesamt Fr. 5'126.60 gegen die Beschwerdegegnerin anhängig machte;

dass das Bezirksgericht Affoltern der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Mai 2019 eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen ansetzte, um dem Gericht eine allfällige Klagebewilligung einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde;

dass die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht mit Eingabe vom 1. Juni 2019 mitteilte, es sei ihr nicht möglich, innert angesetzter Frist eine Klagebewilligung einzureichen, weshalb ihre Klage "als... nicht empfangen" zu betrachten sei;

dass das Bezirksgericht Affoltern mit Verfügung vom 3. Juni 2019 das Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt abschrieb, die Entscheidgebühr auf Fr. 150.-- festsetzte und die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegte;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. September 2019 eine von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 3. Juni 2019 erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 4. November 2019 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 18. November 2019 eine weitere Eingabe einreichte;

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG );

dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2019 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Beschwerdeführerin zwar Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) erwähnt, jedoch nicht hinreichend auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid eingeht und begründet, inwiefern eine Verletzung dieser Bestimmungen vorliegen soll;

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann