Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, a party, referred to as the appellant, attempted to challenge a decision by the Zurich Cantonal Court regarding a previous ruling by the Justice of the Peace in Zurich. The initial ruling dismissed a complaint because it was unclear whether the involved party had its own legal personality and who was authorized to act on its behalf. The Zurich Cantonal Court imposed a financial cost on the appellant for filing the complaint. The appellant then filed an appeal to the Federal Tribunal without adequately specifying any rights violated in the previous judgment, failing to fulfill the required legal basis and reasoning for their appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 68 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Procedural Deficiencies: The initial ruling dismissed a complaint because it was unclear whether the involved party had its own legal personality and who was authorized to act on its behalf. The Zurich Cantonal Court imposed a financial cost on the appellant for filing the complaint. The appellant then filed an appeal to the Federal Tribunal without adequately specifying any rights violated in the previous judgment, failing to fulfill the required legal basis and reasoning for their appeal.
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KI-generiertUsed to deny entry upon the appeal because the submission did not meet the formal requirements.
Used to decide on the exception dispensing with court costs.
Used to rule that no party compensation will be awarded because the respondent incurred no expense.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_66/2018
Urteil vom 10. Januar 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
C.________,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Auftrag,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 15. November 2018 (RU180057-O/U).
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. November 2018 auf eine namens der Verfahrensbeteiligten gegen eine Verfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 25. September 2018 erhobene Beschwerde nicht eintrat, nachdem auch auf gerichtliches Ersuchen um Klarstellung hin weder klar geworden war, ob die Verfahrensbeteiligte über eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, noch nachgewiesen wurde, wer rechtsgültig für diese handeln kann;
dass das Obergericht des Kantons Zürich die Gerichtskosten von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin auferlegte, welche die Beschwerde namens der Verfahrensbeteiligten eingereicht hatte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 27. November 2018 (Postaufgabe) sinngemäss erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ; BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2, 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1);
dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag in der Sache stellt;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2018 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt;
dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann