Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_66/2016 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer 4D_66/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the appellant was ordered by a lower court to vacate a specific residential property, including associated facilities, and hand them over to the opposing party. The appellant subsequently filed an appeal against the ruling, which was dismissed by a higher court. The appellant later attempted to challenge the dismissal at the Federal Court, but the court found that the appeal was not submitted within the required time frame, thus ruling that it would not be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 117 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Untimely Filing: The appellant subsequently filed an appeal against the ruling, which was dismissed by a higher court. The appellant later attempted to challenge the dismissal at the Federal Court, but the court found that the appeal was not submitted within the required time frame, thus ruling that it would not be considered.

Schlagwörter

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Ausweisung verspätete Einreichung Ausweisung von Geschäftsmietern verspätete Kündigung verspätetes Fristerstreckungsgesuch Verspätungsausschluss Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The court ruled that no party compensation should be awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_66/2016

Urteil vom 12. Oktober 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Seuzach,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Juli 2016.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 31. Mai 2016 verpflichtet wurde, die 4 1/2-Zimmer-Maisonette-Wohnung im Obergeschoss und im Dachgeschoss an der Strasse U.________ in V.________ samt zugehörigem Kellerabteil und Garagenplatz Nr. xx in der Tiefgarage unverzüglich zu räumen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall;

dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Berufung am 15. Juli 2016 abwies;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. September 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass eine Beschwerde beim Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss ( Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG );

dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen und dass die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG );

dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin gemäss den kantonalen Akten (Track & Trace-Beleg) am 20. Juli 2016 zugestellt wurde;

dass die vorliegende Beschwerdeschrift am 16. September 2016 der Post übergeben wurde und damit die Beschwerdefrist, die unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ) am 14. September 2016 ablief, offensichtlich nicht eingehalten ist;

dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer