Lease Dispute Appeal Inadmissible for Lack of Jurisdictional Value and Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party filed a legal dispute concerning a rental agreement, which was initially decided by a district court. The district court dismissed the claims of the opposing party and partially upheld a counterclaim, leading to an appeal by both sides. The higher court ultimately dismissed the counterclaim, prompting the dissatisfied party to challenge this decision in a federal court. The federal court then determined that the appeal did not meet the necessary legal thresholds for a civil complaint and categorized it instead as a constitutional complaint, which was ultimately found insufficiently justified according to the relevant legal requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Lease Dispute Appeal Inadmissible for Lack of Jurisdictional Value and Insufficient Substantiation: The district court dismissed the claims of the opposing party and partially upheld a counterclaim, leading to an appeal by both sides. The higher court ultimately dismissed the counterclaim, prompting the dissatisfied party to challenge this decision in a federal court. The federal court then determined that the appeal did not meet the necessary legal thresholds for a civil complaint and categorized it instead as a constitutional complaint, which was ultimately found insufficiently justified according to the relevant legal requirements.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient substantiation according to this procedural provision.
The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the case.
No party compensation was awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_66/2013
Urteil vom 4. November 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schreier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B. X.________ ,
2. C. X.________ ,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung,
vom 28. August 2013.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Kriens mit Urteil vom 25. Januar 2013 die Klage der Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin abwies, die Widerklage der Beschwerdeführerin teilweise guthiess und die Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 6'571.25 verurteilte;
dass die Beschwerdegegner dagegen Berufung einreichten und die Abweisung der Widerklage beantragten;
dass die Beschwerdeführerin mit Anschlussberufung beantragte, die Widerklage sei im vollen Umfang gutzuheissen und die Beschwerdegegner seien zur Zahlung von Fr. 11'664.80 zu verurteilen;
dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 28. August 2013 die Widerklage abwies;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 12. Oktober 2013 und vom 14. Oktober 2013 an das Bundesgericht gelangte und erklärte, das Urteil des Kantonsgerichts anfechten zu wollen;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1);
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht erreicht wird und die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );
dass die Beschwerdeführerin keine diesen Begründungsanforderungen genügenden Rügen gegen das Urteil des Kantonsgerichts vorbringt;
dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Schreier