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4D_66/2011 KI-generiert

Lack of Substantiation in Appeal Regarding Denial of Legal Aid for Judge Disqualification Motion

Geschäftsnummer 4D_66/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against the decision of the Cantonal Court of Lucerne, which had previously denied their request for free legal assistance in a nullity appeal. After the individual attempted to contest this ruling, their submission was deemed insufficiently justified, lacking specific references to the alleged violations of their rights by the lower court. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the complaint due to this lack of adequate reasoning. Additionally, they determined that no court costs would be incurred in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Lack of Substantiation in Appeal Regarding Denial of Legal Aid for Judge Disqualification Motion: After the individual attempted to contest this ruling, their submission was deemed insufficiently justified, lacking specific references to the alleged violations of their rights by the lower court. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the complaint due to this lack of adequate reasoning. Additionally, they determined that no court costs would be incurred in this instance.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Anspruch auf rechtliches Gehör Beweislosigkeit Normenkontrolle Beschwerdelegitimation Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided to dispense with court costs under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_66/2011

Urteil vom 21. Oktober 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

L.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 2. Juni 2010.

In Erwägung,

dass der Amtsgerichtspräsident von Entlebuch mit Entscheid vom 23. April 2010 das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers abwies;

dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2010 an das Obergericht des Kantons Luzern gelangte, das seine Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde entgegen nahm;

dass das Obergericht das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren mit Entscheid vom 2. Juni 2010 abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Obergericht eine vom 30. August 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, dessen Entscheid vom 2. Juni 2010 mit "Rechtsverweigerungsbeschwerde" anzufechten;

dass das Obergericht die Eingabe am 6. September 2011 an das Bundesgericht weiter leitete;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe vom 30. August 2011 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil zwar eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs sowie willkürliches und rechtswidriges Handeln des Obergerichts behauptet wird, jedoch nicht konkret und in verständlicher Weise auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingegangen und nicht dargelegt wird, inwiefern das Obergericht die entsprechenden Verfassungsbestimmungen verletzt haben soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin